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zwischeii diesein Staciiiim unci demjenigen, in dem der Tofschläger, iingeachtel dor Massnahinen dos Krhon und bei Gofahr der Verjährung, den Toten anzuklagen muss, iniisste rein logisch betrachtel darin beslehen, dass die Mögliehkeil des Tolschlägers, den Tolen anzuklagen, innerbalb eines l)estiininten Zeilrauins nicbt verlallt. Das Vorbandensein eines solehen Stadiums im isländiseben Recbt berecbtigt jedoeh nieht zu der Seblussfolgernng, dass, verglichen mil dem norwegisehen, schwedisehen und däniscben Recbt, das isländiscbe Recht eine spätere Enlwieklung darstelle. V. Die Zuständigkeitsfrage Die Zuständigkeitsfrage stellt einen umfassenden Problemkomplex dar, ans dem im Zusammenhang mit unserer Darstellung der Klage gegen den Toten nnr einzelne Teilfragen behandelt werden können. So kann auf die wicbtige Frage, worin nach dem ältesten nordgermanischen Reclit das fur Straf-sacben zuständige Gericbt bestånden hat, bier nicht eingegangen werden,Darauf muss auch deshalb verzichtet werden, weil die Aussagen, die im Zusammenhang mit dem Prozess gegen den Toten iiber die Zuständigkeit der Gerichte gemacbt werden, äusserst knapp gehalten sind. Dies liegt wahrscheinlicb daran, dass die Regeln iiber die Zuständigkeit als so selbstverständlieh angesehen wurden, dass man ihre Erwähnung in den Gesetzen fur iiberflussig hielt.''" NiU'h Brandt, II, S. ist iiii norwegischen Reclit das forum delicti commissi iirsj)riiiiglicli das fiir Strafsacheii zuständige Gerielit gewesen. Hinsielitlicli des scliwedisclien Rechtes venniitet Nordström, II, S. 06(5 f., dass das forum domicilii alter ist als das forum delicti commissi. I’ppstroin, ,S. 20 f. hat sieh Nordströms Auft'assung angesehlossen. Kstlander, Forum i brottmål, S. 278, hefrachtet ehenfalls das forum domicilii des KUigers als das urspriinglieh zustiindige (ierieht fiir die Fiille. in denen der Kläger den Verhreeher (tot oder lehend) zum 'I'liinge gehraeht hat. .Stemann, S. 248, hetraehtet das forum delicti commissi als das im iiltesten dänisehen Reeht zustämlige Gericht, während Matzen, Proees. ■S. 81 f., das forum dcprchcnsionis als das Gerieht ansieht, das ursprunglieh I'iir die Ilandhal'tl'iille zustiindig gewesen und spiiter vom forum delicti commissi ersetzt wortlen sei. llinsiehtlieh des isländiseben Reehtes nimmt Finsen, Fristatens Institutioner, .S. 41, an, dass das forum delicti commissi urspriinglieh I'iir Totsehlagssaehen zustämlig gewesen sei. Die Angahen iiher die Zuständigkeit. die sich ini Zusammenhang mit der Klage gegen den Toten linden, erlaidien uns nieht. zu diesem Problem .Stellung zu nehmen. Vgl. Ivstlander. Forum i brottmål. .S. 2ä.'). 183

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