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Straflosigkeit des von ihm begangeiien Totschlags gelteiid maehen kann. In dem von iins rel'erierten Qnellenmaterial liegt dieser Typiis nnr in vier Fallen des Svearechtes vor, die von dem Totschlag eines Diebes handeln."” Die bier gefiihrte Klage des Tolschlägers haben wir als »indirekte Klage gegen den Toten« bezeichnet. In Wirklichkeit bandelt es sich also bier inn Fiille, in denen der Prozess gegen den Toten anfgehört bat. Natiirlich kann die Frage diskutiert werden, ob die betreffenden Geselzesabschnitte wirklicb in deni Sinne gedeulet werden iniis.sen, dass der Totscbläger gezwnngen ist, die gegen ihn gerichtele Totschlagsklage abzuwarlen. Da jedoch diese Gesetzesabschnitte gegeniiber den iilteren schwediscben Landscbaftsgeselzen insofern eine ganz bewiisste Veränderung bedeuten, als die Slellnng der Parteien inngeworfen worden ist nnd der Tote anfgehört hat, als eine Partei des Prozesses zu I’ungieren, ist man zu der Annahme genötigt, dass nach Ansicht der Gesetzesabschnitte in diesen Fällen eine Klage des Totschlägers gegen den Toten nicht mehr vorkommen soil. Es kann kein Zweif’el dariiber bestehen, dass der soeben behandelte dritte Typus des Initiativrechtes unter dem Entwicklungsaspekt betrachtet der jiingste ist. Er stellt ja ganz einfach eine Folge davon dar, dass der Prozess gegen den Toten zu existieren anfgehört hat. Dagegen lässt sich kaum entscheiden, wer von den ersten beiden Typen der iiltere ist. Man kann nämlich den isländischen Rechtszustand, wonach der Totschliiger das Recht hat, den Zeitpnnkt fiir die Klage gegen den Toten selbst zn wählen, nicht in eine Relation zum Alter und der Entwicklung des iibrigen nordischen Rechtes setzen, weil man nicht entscheiden kann, inwieweit man mit einer partikularen isländischen Rechtsentwicklung zn rcchnen hat. Anf rein logisch-konstrnktiver Basis liesse sich geltend machen, dass ein soldier Rechtsznstand wie der isländische ein Bindeglied zwischen den Fällen darstellt, in denen der Totscbläger verpflichtet ist, den Toten innerhalb eines bestimmten Zeitranmes anznklagen, nnd den Fällen, in denen er gezwnngen ist, die Totschlagsklage des I'Tben abznwarten. In dem letztgenannten Fall muss es sich so verhalten, dass die Möglichkeit des Totschlägers, die Straflosigkeit des Totschlags geltend zn machen, nicht mehr verjährt. Das Bindeglied UL .M 4(5. VniL ‘iO S 17. .SdniL Tj 11 § 1. HI, M 30. 182

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