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iniierhalh des Fylkes aufliält, das Verfahren durch die Zusamnienriifung des Pfeillhinges einzuleiteii hat. Selbstverstandlich riift jedoch der Krbe nieht das Pfeilthiug zusamiuen, damit der Tolschläger seine Klage gegeii den Tolen fiihren kann, sondern daniit er selbst gegen den Tolseblager klagen kann. Allem Anscbein naeh ist jedocb der Totscbläger in seiner Handlungsweise nicht dadnrch gebnnden, dass der Erbe das Pfeilthing zusammenrnt’t oder dies iintei lässl. Befindet sieb der Erbe innerbalb des Eylkes. obne das Thing zusainmenznrulen, so slellt sich die Erage, inwiefern der Totscbläger in diesein Eall das Recht bat, die Klage gegen den Toten zu nntei lassen, obne dass er dadurch die Möglichkeit verliert, den Tolen als nnbeilig vernrteilen zn lassen. Diese Erage kann jedocb ant Gnind des (ieselzesabscbniltes nicbt mit (iewissbeit entschieden werden. Beriicksicbligt man den Umsland, dass die iibrigen norwegiscben (iesetzesabscbnitte voranssetzen, der Totscbläger iniisse —nngeachtet der inöglichen Massnabnien des Erben — den Toten anklagen, so kann es nicbt als wabrscheinlicb gelten, dass das GnlL in dieser llinsicbl cine andere Anftassung vertritt. Den zweileii Typns des Initiativrechtes, wonacb also der Totschläger zwar das Recbt, nicht aber die Pflicbt bat, das Verfabren diircb eine Klage gegen den Toten einzuleilen, findet man im isländiscben Recht. Ilinsicbtlich des in den Sagas vorliegenden Recbtsznslandes kann konslatiert werden, dass die Klage gegen den Toten sowobl erfolgen kann, bevor der Erbe Massnabmen gegen den Totscbläger ergriffen bat, als anch nachdem der Totscbläger bereits wegen Totschlags angeklagt worden isl.^* Demnach scheint eine Verjäbriing der Klage gegen den Toten nicht zii existieren. Audi nach der Grangans beslebt eindentig keine Pflicbt fiir den Totscbläger, aiis eigener Initialive den Tolen anznklagen, sondern der Totscbläger kann abwarten, ob gegen ihn selbst eine Anklage erboben wird.'*'* Der dritle Typiis des Initiativrechles ist in den Fällen gegeben, in denen lediglich der Erbe das Verfabren einleiten kann nnd also der Totscbläger nicht nnr das Rechl, sondern aiich die Pflicht bat, erst die Anklage wegen Totschlags abziiwarten, ebe er seinerseits die Sidle iiiisere .Sajiard’erale S. 145 ff.; V{*1. Ileuslor, .Sirafrecht d. Isländersagas, S. 117. Siehe das SihliU .3(57/384—85 (der Geselzesaliselinill ist aid' .S. 135 f. ahgedriickf). 181

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