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konnte. Audi das gewöhnliche vSchuldverfahren riditete sich urspriiiiglich gegeu den Toton und nicht gegen seinen Erben. Iin dänischen Recht sind ausser den bereits behandelten Fällen der Klage gegen den Toten einzelne Bestiinmungen enlhalten. die ein zwiseben einein Lebenden und einein Toten stattfindendes Prozessverfabren oder doch jedenfalls prozessähnliches Verfahren zu ])eschreiben scheinen. Eine dieser Bestiinmungen findet sich iin SkL 109.'*' Dieser Gesetzesabscbnitt ist jedoch so kiirz, dass man iiber seinen Inhalt erst diirch einen Vergleich mit ASun 48 volle Klarheit erhält. Der Sinn der Bestimmung besteht darin, dass ein Tolschlager, der noch das letzte Dritlel des Wergeldes zu bezahlen hal, die M()glichkeit hesitzt, diirch Eid hezeiigen zu lassen i graf lua'j) Jncn (Ircvpud, dass der Erschlagene ihm, dem Totschläger, eine Wunde oder Stangenschlag zugefiigt hat. Aiis dem Text des A.Siin 48 geht hervor, dass daniit Wunde und Stangenschlag gemeint sind. die der Totschläger in dem Kampf erhiell, der mit dem Totschlag endete. Dass der Totschläger eine Wunde erhielt, muss er mit einein ZwiVlfereid, dass er einen Stangenschlag erhielt, mit zwei Zwiiltereiden hestätigen lassen, (lelingt ihm dieser Eid, so darf der Tolschläger von dem letzten Dritlel des Wergeldes drei Mark fiir die Wunde und sechs Mark lur den Stangenschlag ahziehen. Fordert jedoch der Totschläger fiir die ihm vom Erschlagenen ziigefugtcn Verlelzungen mehr als sechs Mark, so kann er diese Forderung nicht diirch einen hud gegeniiber dem ini Grahe liegenden Toten geltend machen. sondern muss diese Forderung an die Frhen des Toten richten, welche sie diirch einen Eid zuriickweisen können. Das Gleiche gilt fiir den Fall, dass der Totschläger eine Busse fiir Verletziiugen fordert, die ihm von seiten des Erschlagenen, nicht aher in dem dem Totschlag voraiisgehenden Kampfe zugefiigt worden sind. Die prinzipiell gleiche Bestimmung findet sich, wie bereits erwähnt wiirde, im FSJL III: 26—27.Diesen Gesetzesabschnitten zufolge hat der Totschläger die Möglichkeit, aiif dem Grahe des Toten zu heeiden, dass er fiir Wunden, Schläge und Haarziehen bis neun Mark Busse von dem Erschlagenen fordern kann. Hier ist also die Busssiiinme drei Mark höher als im SkL. Weiiii der Totschläger mehr Der Gesetze.sal)sclinitt ist aiif S. 92 ahgedruckt. *** Der Text ist auf S. 9.S wiedergegeben. Die Gesefzesabselinitte sind auf S. 94, .\nin. 19, altgedruekt. 175

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