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als neuii Mark Basse fordern will oder er seine Verletzungen nicht ill dem dem Tolschlag vorangeheiiden Kampf erhalten hat, muss er sich an die Verwandten des Erschlagenen wenden. Merkwurdig sind die zitierten Bestinimungen insof'ern, als hier zwischen der Bussforderung des Totschlägers, die sich gegen den Toten selbst richtet, and der, die sich gegen die Verwandten des Toten richtet, so genau unterschieden wird. Faktisch muss ja doch die Bussforderung stets den oder die Erhen des Toten treffen. Aber die Gesetzestexte sind hier offensichtlich anderer Auffassung. Fine Bussforderung, die sechs bzw. neun Mark nicht iibersteigt, ist cine Angelegenheit des Totschlägers und des Toten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beweis fiir die Bechtmässigkeit der Forderung auf dem Grabe des Toten erbracht werden muss. Hier liegt also ein Fall der Anklage und Beweisfuhrung gegen einen Toten, kurz gesagt. eine Klage gegen einen Toten vor, die jedoch nicht mit der Klage identisch ist, die in der vorliegenden Abhandlung durchweg als »Klage gegen den Toten« bezeichnet wird. Warum von dem Toten höchstens sechs bzw. höchstens neun Mark gefordert werden diirfen, lässt sich kaum entscheiden. Auch nach dem isländischen Recht kann nicht nur in den Fallen, in denen eine Verurteilung des Toten zur Unheiligkeit angestrebt wird, sondern auch in anderen Fälten eine Ktage gegen einen Toten gerichtet werden. Dem Gesetzesabschnitt Sthbk 166/197—98 zufolge kann ein Mann eine Vaterschaftsklage gegen einen toten Mann fiihren.“^ Das Gesetz sagt direkt, dass der Tote in diesein Fall personlich verklagt werden soil und gibt die Vorladungsformel an. Fine ähnliche Bestimmung findet sich im Kbk 156/49 (Sthbk 148/179).^® Dieser Gesetzesabschnitt behandelt den Fall, dass ein toter Mann angeklagt wird, sich des Beischlafes (leyord) mit einer Frau schuldig gemacht zu haben. Die Vorladung des Toten soil dort erhoben werden, wo dieser seinen letzten gesetzlichen Heimatort -Sthhk 166/197—98. Sii vill inadr sokia davdon may til fadernis. oc seal hann sva mala; Nefni ec i pat vetti. At ec stefni N.o til fadernis barns pes er heitir .N.o oc sv kona ol er .N.o heitir. tel ee mer rétt or fe bans, pvi er .N.o åtti a (leyiancla degi. stefni ee til pings. •** Kbk 156/49. Ef legordz söe er ahendi davpom manne. pa a at stefna par er hann vissi lögheimili hans sidarst til fadernis oe til réttar ife hans oe qiiedia til V. bva apingi. cN ef höfdiit er sokin apr hann se aydadr oe seez pa fe allt. 176

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