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etwas anklagen) haben."’ Die Fran innsste in diesein Falle die Richtigkeit ihrer Rehauptnng dnreh das Tragen von gliihendem Eisen beweisen. Naeh dem Gesetz gilt diese Bestimniiing in gleicher Weise aneh I'iir den Fall, dass der als Valor bezeichnele Mann zwar lebt, sicb aber im Ansland anf'biilt. Gelingt die Probe des Tragens von glnbendem Eisen, so muss der Erbe des Toten sieb des Kindes annebinen."'’ Es lässt sieb natiiiiicb diskntieren, ob das Geselz im vorliegenden Fall der Ansicht isl, dass die Fran damit eine förinlicbe Klage gegen den Toten gel'iihrt hat nnd also zwischen ihr nnd dem Tolen das Verhällnis zvveier Parteien besteht. Der (iesetzesabscbnitt bedienl sieb bier nicbt des Ansdrnckes gefa sök, der gevvöhnlich zur Rezeicbming dafiir verwendet wird, dass man »eine Klage erbeben* soil. Zweil’ellos kann jedoch das Verb kenna die gleicbe Redeutnng baben wie gefa sök. Die Frage, ob bier eine förmlicbe Klage vorliegl, lässt sicb daher nicbt eindentig enlscheiden. Immerhin kann festgestellt werden, dass nacb dem isländischen Recht in dem entsprechenden Fall eine förmlicbe Klage gegen den als ^'ater bezeicbnelen Tolen gelnhrt wird."‘ Sind sowohl die Frau als anch der als ^"ater bezeicbnete Mann gestorben, so hat nach dem FrostL II: 1 der Erbe des Mannes das Recht, einen lyrittar-Kid zu scbwören. IGnen anderen Fall stellt die Forderung auf Tilgnng einer Geldforderung dar, die von einem toten Mann gefordert wird. Brandt nnd Hertzberg"” verireten iibereinstiinmend die Anffassnng, dass ein soldier Fall auf folgende Weise gelöst wird. Besitzt der Gläubiger Zeugen dafiir, dass der Tote ihm gegeniiber eine Scbuld hat, so wird diese Scbidd gelilgt, soweit das vom Toten hinterlas.sene Eigentum dazii aiisreicbt. Hat der Gläubiger dagegen keine Zeugen, so braucht der Erbe des Toten nicht »fur die Brust des Toten zu schwören«, sondern nur zu beeiden, dass ibm—dem Erben —diese Scbuld des Toten unbekannt gewesen ist. Diese Deutung scheint jedoch keine vollsländig korrekte Wiedergabe der Bestimmungen zu sein, welcbe die ältesten norwegischen Geselze in die.ser Hinsicht enthalten. Die gegen einen tolen Mann gerichlete Geldforderung wird in den GesetIltTlzbiTg, Gloss.. .Sliolnvort kcnna (.S. -•> Vf,'!. Brandt. I, S. 132. -■ .Siehe S. Brandt, I, .S. .‘122. -® tlertzborg, Gloss., .Stirbwort (liiiidr (.S. l.'tlt'.). 173

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