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ten erhoben wird. Deutlich ist ferner, dass keinerlei Veranlassung hesteht, die Bedeutung dieses Aiisdrucks —so wie Schlyter es getaii hat —auf eine bloss strafrecbtliche Klage gegen Tote zii begrenzen. In den iibrigbleibenden schwediseben Gesetzesabsebnitten, die von deni Prozess gegen den Toten handeln, koinmt der Ausdruck (jiva (löj)iim sak nicht vor. Ebensowenig existiert irgendein anderer Ausdruck ziir Bezeichnung der Klage gegen den Toten, wobei allerdings von einer Ausnahme, nämlich ÖgL E 26, abgesehen werden muss. In diesem Gesetzesabschnitt ist davon die Rede, dass der Tote sotwr sum la(/li sujia sein muss. Man muss sicb zweifellos dariiber wundern, dass in diesem Gesetzesabsebnitt der Ausdruck giua (löj)iim sak niebt vorkommt, da sich doch das ÖgL im Absebnitt R 20 dieses .\usdrucks bedient. Möglicherweise ist der Ausdruck (jiua döjnim sak urspriinglicb im OgL E 26 vorbanden gewesen, aber als Folge des im ÖgL R 20 ausgesproebenen absoluten Verbotes, gegen Tote zu klagen, dann verscbwunden. Die beiden Ausdriicke sökia und (jiva sak baben die gleicbe Bedeutung. nämlich »Klage erheben«. Irgendein Bedeutungsunterschied lässt sicb hinsichtlich dieser beiden Ausdriicke niebt I'eststcllen. Ein Merkmal des däniseben Rechtes bestebt darin, dass es keinen .\usdruck zur Bezeichnung der gegen den Toten gerichteten Klage besitzt. Hinsichtlich des seeländiseben und jiitlandischen Rechtes diirfte dieser Sachverhalt dadurch zu erklären sein, dass die Vorstellung einer wirklichen, gegen den Toten geriebteten Klage aus diesen beiden Rechtsbereichen verscbwunden ist."“ Der Nachweis bierfur soli im folgenden noch erbraebt werden. Aus dem schoniseben Recht ist diese Vorstellung jedocb nicht verscbwunden. Desball) muss die Tatsache, dass das SkL und SkSt keine Bezeicbnnng 1‘ur die gegen den Toten geriebtete Klage besitzen, weit mehr verwundern. Das isländische Recht hat eine eigene Terminologie. Ibn zu bezeichnen, dass eine Klage gegen den Toten eingeleitet wird, bedient man sich sowohl in den Sagas als aucb in der Graugans zweier Ausdriicke, nämlich stefna til öhelgi und biia inalit til ohclgi. Beide Ausdriicke haben die gleiche Bedeutung. Sie besagen, dass jemand Vgl. .S. 208. 170

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