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hat im ()gL die IJedeutuiig »Klage gegen eineii Toteii f'iihreii«.^' Und zwar l)ezieht sich dieser Terminus sowohl auf den Fall, dass der Tote bereits zn Lebzeiten angeklagt wnrde (wobei also die Klage erlanbt war), als anch anf den Fall, dass die Klage erst naeb d(‘in Tode erhoben wnrde (wobei also die Klage verboten war). Hinsiebtlich des VniL M 25 § 2 baben wir bereits nachgewiesen.'^ dass dieser Gesetzesabschnitt in eincm Znsainnienbang mit dem Prozess gegen den Toten steht. Der Gesetzesabschnitt verbietet iin Prinzip alle Prozesse gegen Tote, es sei denn, dass die Klage bereits eingeleitet wnrde, wiihrend der Beklagte nocb am Leben war. Fiir diese Bestimmnng wird jedocb eine .\usnahme gemacht. welche sieb auf die offensichtlichen Fälle bezieht, womit die typischen Fiille der Klage gegen den Toten gemeint sein miissen. Damns muss nun gefolgert werden, dass der Ausdruek (jivd döjnun sak sicb keineswegs nur auf den Prozess gegen den Toten beziehen kann, denn dieser Prozess wird ja vom Gesetzesabschnitt lediglich als ein Spezialfall des (fiva dölmm sak bezeicbnet. Ebenso wie im ÖgL isl aucb im \bnL ganz allgemein eine Klage gegen Tote gemeint,wobei also beide Möglicbkeiten eingescblossen sind, nämlicb sowobl diejenige, dass die Klage bereits zu Lebzeiten des Beklagten erboben wurde, als aucb diejenige, dass sie erst nach dem Tode des Beklagten zustande kam. Ebenso wie im ÖgL ist auch bier, wenn der letztgenannte Fall vorliegt, die Klage verboten. Die Bestimmungen Diese Bedeufiinfi hat der .\usdruck auch naeh lI()hid);ick-\Vessén. 1. S. 185. .Sie liahen in ihrer t'herseizung des ÖgL R 20 den .Satz, in welchein der .\ustlruek vorkommt, folgenderniassen wiedergegehen; »Xu viieker någon käroinål luol en död . . .« Sielie S. 78 ff. Hohnhäck-Wessén, II. S. 78, iil)erselzen den .Vnfang des (ieseizesahschnittes folgenderinassen: »ICj får man föra åtal inot en död, om ieke åtal var väckt, medan han levde . . .» Durch die Worte »föra åtal« scheinen llolmbiick-Wessén andeulen zu wollen. dass es sich liier lediglich um eine slrafrechtliche Klage gegen einen Toten handelt. Es hesteht jedoch keinerlei Veranlassung, dem .\usdruck giva ciöf)iim sak eine hegrenziere Bedeulung zu gehen als er im ÖgL hat. wo Ilolmhäck-Wessén den Ausdruck durchaus richtig mit »väcka käromåD iiherselzeii. Bei der t'bersetzung des VmL H 9 § 1. das an und fiir sich eine verdeutlichende Paraphrasierung des \’mL M 25 § 2 isf, gehen Holmhäck-Wessén die einleitenden Worte Gifs nianne sak mit »Nu väckes kiiromål mot en man« wieder. Diese Cherseiziing stimmt mit ihrer rherseizung vom (igL R 20 iiherein. Ihre rbersetzung vom giva dälium sak mit »föra åtal« im VmL M 25 § 2, scheinl uns daher unmotiviert zu sein. 1()8

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