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fraglichc Ausdruck —mil Aiisnahme dcr von ims schon bchandelUm Väslgöla-Geselze — nur im OgL R 20, im VmL M 25 § 2 imd im HL R 4 § d vor. Wir habeii iiachgewieseii,® dass die Bestimmungeii des OgL R 20 iikdit mil dem Prozess gegeii den Toten zu tun haben. Iin Gogenloil, der Gesetzesabschnitt enthält ein absolutes Verbot, gogen Tote Klage zu erheben, es sei denn man babe diese Klage bereits erhoben, wiihrend der Angeklagte noch am Leben war. Geht man nun von der Annahme aus, dass Schlyters Deutung richlig ist, so wiirde dieses Verbot lediglicb besagen, dass man den Tolen nicbt wegen eines Verbreehens anklagen darf. Eine Klage, die keine Anklage wegen eines Verbrechens darstellt, ware demgemäss erlaubt. lils beslebt jedoeh nicbl der geringste Grund dafiir, sieh eine derartige Deutung zueigen zu maehen. Der Gesetzesabsehnitt verbietet grundsiitzlieh jede Klage gegen Tote. Fiir dieses Verbot, einen Toten in einen Prozess zu verwickeln, werden sowohl im X 9 als aueh im .1 10 des OgL Reispiele angefiihrt.^“ Dabei handelt es sieh im ersten Fall zwar um das Verbot, den Toten wegen eines Verbrechens (Totschlag Oder Verwundung) anzuklagen, im zweiten Fall dagcgen beziebt sich das \''erbot darauf, dem Toten in einem Liegenschaftsprozess die Gewiihrschaft zuzuschieben. Dass dieses Verbot darauf abzielt, einen existierenden Reebtsbraueh aufzidieben, hat Djurklon gezeigt.“ Aus dem Gesagten ergeben sich eindeutig zwei Dinge; erstens, dass der Ausdruck (/io(( (lö/)iiin s<ik ini OgL keinen terminus techiiicus fur die Klage gegen den Toten darstellt, und zweitens, dass dieser .\usdruck nicht die begrenzle Redeutimg besitzt, die Schlyter ibm in seinem Glossarium zulegcn will.^' Der Terminus givu dofnim s((k « Siehe S. (55 ff. Die bciden Geselze.sul>.schnitle sind aiif S. 157. Anm. 20 ahf'odruekt. Djurklon, S. .')()7 If. \'gl. hinsichtlich des angelsiichsischen Rechls II. Brimner. Fortleben des Toleii, .S. 24. *- Schlylcrs t'hersetzung »i allm. anklaga någon efter hans död för brott som han begålt« liisst sieli jedoch unter einem bestimmten As|)ekt verteidigen. Die möderne Distinktion von Strafprozess imd Zivilprozess liisst sieb niimlieh auf das älteste nordische Recht kaimi anvvenden. Da die Mehrzahl aller Prozesse des iiltesten nordisehen Reehtes dazu fiihrten, dass <lie verlierende Partei eine Busse bezahlen inusste. kann mit einem gewissen Reeht behauptet werden, dass die Mehrzahl dieser iiltesten Prozesse Strafsachen gewesen sind. Beriicksiehtigt man dicsen rmstand. so ist Schlyters t'hersetzung in gewissem Sinne herechtigt. Doeh liegt cine derarlige Betrachtungsweise Schlyters eigener Aiiffassung. dass ijhxi (löfnirn sak eine gegen den Toten gerichtete .\nklage hedeutet, nieht zugrunde. 107

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