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kundigung, die den Auftakt ziir Klage gegen den Toten bildet, von der gewöhnlichen Totschlagsverkiindigung. Offensichllich verkiindel nämlich der Totschläger zusammen mil dem Totschlag auch das Verbrechen, dessen er den Erschlagenen beschuldigt und inn dessentwillen er das Recht zum Totschlag zu haben meinte. Dies ergibt sich aus einigen Gesetzesabschnitten,' und es spricht nichts gegen die Annahme, dass dies ein im gesamten skandinavischen Rechtsbereich vorkommender Branch gewesen und also auch in den Fällen angewandt worden sei, in denen er von den Gesetzen nicht erwähnt wird. Scherer vertritt die Ansicht,^ dass die Verkiindigung des Totschlags und des von dem Toten begangenen Verbrechens eine Voraussetzung dafiir bildete, dass der Totschläger die Klage gegen den Toten fiihren konnte. Wenn diese Voraussetzung nicht erfiillt war, war der Totschläger nicht dagegen geschutzt, wegen Totschlags angeklagt zu werden. Diese von Scherer vertretene Auffassung diirfte richtig sein.®“ b. Die Terminologie des Klageverfahrens Die Terminologie zur Bezeichnung der Klage gegen den Toten ist im norwegischen Recht am konsequentesten durchgefuhrt worden. Die Mehrzahl derjenigen Gesetzesabschnitte, in denen der Prozess gegen den Toten erwähnt wird, bedienen sich des Ausdrucks gefa daudum sök. In vier Gesetzesabschnitten fehlt jedoch dieser Ausdruck, nämlich im GulL 196, im FrostL IV: 20, im BorgL Kr, II, 15 und im MLL Fe bzw. Bf. Diese Gesetzesabschnitte verfugen jedoch auch nicht uber irgendeinen anderen Ausdruck zur Bezeichnung dessen, dass eine Klage gegen den Toten gefiihrt werden soil. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenhang. Wichtig ist nun, oh festgestellt werden kann, dass es sich im norwegischen Recht bei dem Ausdruck gefa daudum sök um einen speziell fiir die Klage - GulL 160, ögL E 26. — Vgl. Brandt, II, S. 68. •' .Scherer, S. 91. .Scherers .A-uffassung wird vom Khk 87/1.54 (.Sthhk 282/313) hestätigt. In dieseni Gesetzesabschnilt wird direkt gesagt, dass wer einen begangenen Totschlag nicht nach dem Gesetz verkiindigt, keine Möglichkeit hat, gegen den Toten Klage zu erheben: f)at er mcelt ef hnnn lysir aJian vey cN Nu er tnlt nc metz fm sent mord. nt pvi at /u'.v fellr pa eigi oheilagr huatki er hann hefir adr til saca gort enda eigo eigi varnir at metaz. 164

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