RB 5

Kap. 6 DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS a. Totschlagsverkiindigung Die erste rechtliche Massnahme, die ein Tolschläger vorzunehmen halte, wenn er Klage gegen den Toten zu fiihren beabsichtigte, bestand in der Verkiindigung des Totschlags. Diese Totschlagsverkiindigung (norweg. und island, vicjlysing, schwed. und dän. lysning genannt) stellt ein Verfahren dar, durcb das verhindert werden soil, dass ein Totschlag den Charakter eines Mordes, d. h. des heiinlichen Tötens erhält. Die Verkiindigung wurde dadurch vollzogen, dass der Totschläger anderen Personen den von ihin begangenen Totschlag bekanntgab. Die Totschlagsverkiindigung spielt soinit eine wichtige Rolle bei der Klage gegen den Toten, obwohl sie mit dieser an und fiir sich nicht speziell verbunden ist, sondern jedein Totschlag zu folgen hat, unabhängig davon, ob danach eine Klage gegen den Toten gefiihrt wird oder nicht. Diese Verkiindigung des Totschlags ist iin gesamten skandinavischen Rechtsbereich vorgekommen, obgleich die Ausfiihrlichkeit, mit der sie in den verschiedenen Gesetzen erwähnt und geregelt wurde, sehr stark variiert. Die Formen, unter denen die Verkiindigung des Totschlags vollzogen wurde, waren keineswegs iiberall dieselben. Auf die verschiedenarlige Ausformung der Totschlagsverkiindigung einzugehen, scheint aber nicht erforderlich, da es sich —worauf wir oben ja bereits hingewiesen haben -— hier um ein Verfahren handelt, das mit dem Totschlag als solchem verbunden ist und also nicht etwa nur speziell zur Klage gegen den Toten gehört.^ In einer Hinsicht unterscheidet sich jedoch jene Totschlagsver1 Scherer, S. 77 ff., giht eine ausfiihrliche Darstellung des Verfahrens der Tolschlagsverkiindigung, wie es vor allem im norwegischen und isländischen Recht iihlich gewesen ist. 163

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