RB 5

Kap. 5 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE DER KAPITEL 1—4 In den vorangehenden vier Kapiteln sind sämtliche Gesetzesabschnitte der nordischen Gesetze behandelt worden, die Angaben iiber die Klage gegen den Toten entbalten. In diesen Gesetzesabschnitten ist also entweder die Klage gegen den Toten direkt genannt, oder in ihnen sind prozessiiale Bestimmungen entbalten, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass mit einer Klage gegen den Toten gerechnet werden kann. Die in den letztgenannten Fällen vorliegende Schwierigkeit besteht darin, zu entscheiden, ob die prozessualen Bestiminnngen, die in einem bestimmten Gesetzesabscbnitt entbalten sind, sich anf eine Klage gegen den Toten oder einen Prozess gegen den Totschläger beziehen. Insbesondere im schvvedischen Becht lässt sich deutlich beobachten, wie die Klage gegen den Toten in einen Prozess gegen den Totschläger ubergeht, wobei es zu den Fällen kommt, die von uns als Fälle der »indirekten Klage gegen den Toten« bezeichnet worden sind.’^ Die Frage, ob diese Fälle zu den Gesetzesabschnitten gerechnet werden sollen, die von der Klage gegen den Toten handeln, kann diskutiert werden. Im Prinzip muss ja angenommen werden, dass die Klage gegen den Toten damit zu existieren aufgehört hatte, dass die Klage nicht mehr gegen den Toten, sondern gegen den Totschläger gerichtet wurde. Auf diese Weise hat in vielen Fällen im Verlauf der weiteren Entwicklung die Klage gegen den Toten aufgehört. Indessen stehen die vier P"ällc, die von uns im Zusammenhang mit der Klage gegen den Toten behandelt worden sind, in sachlicher Hinsicht dieser Klage so nahe, dass unsere Verfahrensweise motiviert sein diirfte. Einmal ist aus den ältesten schwedischen Gesetzen ersichtlich, dass es sich um Fälle 1 Vgl. S. 77. 155

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