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r werden. Dort liegt die Besonderheit vor, dass Otkell, der Gunnarr eine schmähliche Wunde zugefiigt hat, von diesem als unheilig erkliirt wird, ehe er noch erschlagen worden ist. Die isländischen Sagas geben, wie aus deni oben Gesagten zu entnehinen ist, in vieler Hinsicht ein ganz anderes Bild voin Prozess gegen den Toten als die bisher zitierten Gesetze. Wenn auch dainit gerecbnet werden muss, dass während der langen Zeit, in der die Sagen tradiert warden, sich in sie einige Absonderheiten und Verzeichnungen eingeschlichen haben, so geben m. E. die Sagas doch im grossen und ganzen ein korrektes Bild der isländischen Rechtspraxis und sie zeigen zuinindest, dass dem isländischen Prozess gegen den Toten in der Sagazeit verschiedene Zuge eigen sind, die dem entsprechenden Prozess der Graugans und dem der anderen skandinavischen Gesetze unbekannt sind. Inwiefern man es bier mit einer singulären Rechtsentwicklung auf Island zu tun hat oder ob die Eigenheiten, welche die Sagas aufweisen, auf ein ältcres Entwicklungsstadium des Prozesses gegen den Toten zuriickzufuhren sind, ein Entwicklungsstadium, das möglicherweise auch in den iibrigen germanischen Rechtssystemen vorgekommen ist, stellt eine Frage dar, die an vielen Punkten, sicherlich niemals mit Sicherheit entschieden werden kann. 106 erhobcn. In der Bjarn., S. 160 und S. 167 f.. folgt die Unheiligkeifserkliirung unmittelbar nacb der Tat. .\uf deni Alltbing fiihrt Gunnarr zu seiner Verteidigung an: Pn fccri ek vorn fi/rir mdl petta, at ek nefnda votta, ok ohelgada ek Otkel fijrir biiiim af peiri blodugri ben .. . 106 154

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