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Regeln des nordischen Rechtes iiber die Klage gegeii den Toten erforderlich ist.^ Die nordischen Bestimmungen sind infolgedessen in dieser Hinsicht von grösster Bedeiitnng fiir das Vei*ständnis der verschiedenen Qnellenabschnitte des aiissernordischen Rechtes. Demgemäss muss einer korrekten Interpretation der nordischen Quellen imd einer darauf anfliauenden Darstellung der nordischen Klage gegen den Toten grundlegende Bedeiitnng heigemessen werden. Scherers Arbeit hesitzt zwar unleugbare Verdiensle, aher der Teil, der die nordischen Quellen behandelt, ist nicht nur unvollständig. sondern an verschiedenen entscheidenden Punkten auch falsch. Es ist deshalh erforderlich, die nordischen Quellen aufs neue zu unlersuchen. Erst wenn es gelungen ist, ein korrektes Bild von der Klage gegen den Toten und ihrer Entwicklung im nordischen Recht zu gewinnen, ist es sinnvoll, einen Vergleich mit dem siidgermanischeu Recht anzustelien. Natiirlich hedeutet die Begrenzung der Untersuchung auf die nordischen Quellen auch eine enlsprechende Begrenzung des Biides, das hier von der Klage gegen den Toten gegeben wird. Es sei nochmals ausdriicklich hetont, dass wir im folgenden lediglich die nordische und nicht die gemeingermanische Klage gegen den Toten schildern. Dass die Ergehnisse, zu denen wir auf Grund des nordischen Quellenmaterials gelangen, nicht ohne weiteres auch fiir <lie aussernordische Klage gegen den Toten gelten, ist selbstverständlich. Denn trotz der prinzipiellen Obereinstimmung, die im gesamten gennanischen Rechtshereich hinsichtlich der Klage gegen den Toten besteht, miissen sich natiirlich hinsichtlich der Formen des Prozesses viele Unterschiede finden, ganz abgesehen davon, dass die verschiedenen Quellen ans verschiedenen Zeiten stammen und daher zwangsläufig von den verschiedenen Stadien der Entwicklung der Klage gegen <len Toten Zeugnis ahlegen. Die Darstellung der Klage gegen den Toten erfährt jedoch nicht nur hinsichtlich des Quellenmaterials eine Beschränknng. Eine Reihe * So Scherer, S. 62: »Den Ausgangspunkt fiir unsere Darslellung werden die nordgernianischen Rechte bilden, da sie trotz ihrer späteren Aufzeichnung an Urspriinglichkeit in vieler Beziehung noch auf demselben Standpunkt wie die siidgermanischen Volksrechte stehen, diese aber durch Reichhaltigkeit des Inhalts und Klarheit des Ausdrucks weit iiberragen. Von hier aus scheint es uns leichter inöglich, Licht in den wortkargen Gesetzesstil der Volksrechte zu bringen .. .« 10

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