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von Fragen, die bei der Darstellung der Klage gegeii deii Toteii ganz von selbst aid'taucben, vverden in der vorliegenden Untersucbung nicbt behandelt. Um welcbe Fragen es sich bierl)ei bandelt und wariiin aiif sie nicht näher eingegangen wird, ergibt sich ans der folgenden Ubersicbt iibor die Disposition, Methode iind Absicht unserer Untersuclning. 1). Disposition, Methode und Absicht der Untersuchung Die voiiiegende Untersuchung zerfiillt in zwei Teile. Der erste Teil ist der Durchsicht des Quellenmateriais gewidmet. Hierbei werden siimtliche Gesetzesabschnitte des norwegischen (Kap. 1), dcs schwedischen (Kap. 2), des dänischen (Kap. 3) und des isliindischen Rechtes (Kap. 4) dargestellt, in denen entweder die Klage gegen den Toten ausdriicklich erwähnt wird, oder die prozessuelie Besliinmungen enthalten, die es sehr wahrscheinlich machen, dass die beIreffenden Gesetzesal)scbnitte auf die Klage gegen den Toten al)- zielen, obgleich dies in ihnen nicht direkt ausgesagt wird. Jene Quellenal)schnitte, die geniäss der vorgenominenen Untersuchung die Klage gegen den Toten betreften, werden danach in Tabellenform dargestellt (Kap. 5). Bei der Durchsicht der Quelleuabscbnitte, die fiir unsere Untersuclumg Relevanz besitzen, werden wir aucb die bierbei entstehenden lextkritiscben Probleine behandeln und die liilerpretationsfragen diskutieren, die durch die betreffenden Geselzesabschnitte gestellt werden. Unsere Al)sicbt ist es also, das Quelleninaterial, auf das sich die folgende Schilderung der Formen der Klage gegen den Toten griindet, in seiner Gesamtheit darzustellen imd nach Bedarf zu kommentieren. Die Gesetzestexte, welche die Grundlage fiir die Darstellung der vorliegenden Arbeit bilden, liegen ausnahmslos bereits im Druck vor. Es könnle daber als iiberfliissig erscheinen, bier die verschiedenen Quellenbelege aid's neue und in ihrer Gesamtheit abzudrucken. Man kimnte den Einwand erheben, dass ein Verweis auf die verschiedenen Quellenpublikationen durcbaus geniigen wiirde. Da jedocb die nordischen Gesetze iiber so viele und bisweilen scbwer zugiinglicbe Quellenpidilikationen verstreut sind, muss es scbon der wissenscbaftlichen Kontrolle wegen ais eine grosse Erleichterung angesehen werden, wenn sämtliche der relevanten Quelienabschnitte bier in ihrer 11

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