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Die andere Hällte soli durch den Cberfall als verwirkt betrachtet werden.”® Schliesslich findeii sich zwei Fälle der Klage gegen den Toten in der Finnb., der einzigen Saga der fiinften Gruppe, die fiir unsere Untersuchung von Interesse ist. In der Finnb. 46, 13 wird von einem Fall der Ehrverletziing gesprochen, der Unheiligkeit zur Folge hat. Uxi trill grossmäulig gegeniiber Finnbogi auf und versucht danach ihn niederzuhauen. Dieser Versuch niisslingt jedoch, und Finnbogi erschlägt den Angreifer bei der Verteidigung. Finnbogi weigert sich, Busse zu zahlen, mil der Motivierung, dass er den Krschlagenen auf Grund seiner ehrverletzenden Rede straflos hätte töten können.*’” Die. gegen Finnbogi gerichtete Klage wegen Totschlags inisslingt (47, 4). Aus dem Wortlaut der Saga geht nicht eindeutig hervor, ob Finnbogi eine Klage gegen den Toten fiihrt oder sich lediglich gegen die Totschlagsklage wehrl, die gegen ihn selbst gerichtet wird. Auch der in der Finnb. 50, 3 berichtete Fall ist verschwommen. Es wird berichtet, dass Finnbogi von fiinfzehn Männern uberfallen wird und zwölf von ihnen auf der Stelle tötet. In der Saga wird lediglich davon berichtet, dass man die Erschlagenen als unheilig und Finnbogi, weil er in Verteidigung handelte, als unschuldig erklärte.“® Man gewdnnt den Eindruck, dass es sich hier niöglicherweise um eine vor Zeugen vollzogene private Unheiligkeitserklärung handell, wie sie bereils in anderen Sagas erwähnt wurde. Eine später angestrengle Totschlagsklage gegen Finnbogi misslingt. In der zweiten Gruppe hat Heusler die Fälle zusaminengestellt,®® in denen die Frage nach der Heiligkeit oder Unheiligkeit des Toten erst als Einwand in eineni Prozess gegen den, der den Toten erselling, geltend geinacht wird, oder in denen diese Frage erst iin Zusammenhang mit einem Vergleichsverfahren erhoben wird. Das Charakteristiknm dieser Fälle ist also, dass von seiten des Totscblägers keine Initiative zu irgendeiner Massnahme gegen den Tolen ausgeht, ehe der Totschläger selbst wegen Totschlags angeklagt Ok eptir pat s{)<jdu peir iipp gordina, at på Ports sonu skyldi boeta hålfiiin botum, en hålfar fella nidr fgrir atfgr ok frumhlaup ok fjgrråd vid Atla. *’ . .. cn Finnbogi quez pciin engu vilhlu til suara. puiat hann hefir ådr madt sér til ohelgi. . . . pessa menu kollada peir fallit hafa vhelga. cn Finnbogi verit saklaass ok varit hendr sinar. Heiisicr, Straf'recht d. Isliindersagas. .S. 117 f. 96 98 151

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