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Kampfesplatz zu reiteii, die Toten wieder auszugraben, Zeugen fiir die Wunden der Toten herbeizurufeii und die Erschlagenen als unheilig zu erklären.'*^ Gunnarr folgt diesem Rat. Aiif dem Allthing wird dann sowohl die Klage des Gunnarr gegen die Erschlagenen wie die gegen Gunnarr gerichtete Totschlagsklage seiner Gegner behandelt. Der Prozess wird schliesslich durch einen Vergleich entschieden. Diesem Vergleich zufolge hat Gunnarr fiir die in Selbstverteidigung erschlagenen Angreifer das halbe Wergeld zu bezahlen. Gegen die gesamte Prozesschilderung haben Lehmann und Schnorr V. Carolsfeld eine geradezu vernichtende Kritik gerichtet, indem sie nachweisen, dass ein solches Verfahren vollständig undenkbar ist.'*' Besonderes Interesse verdient ihr zweifellos richtiger Hinweis, dass von der Herbeirufung der Zeugen fälschlicherweise im Zusammenhang mit der Unheiligkeitserklärung gesprochen wird.'*^ Der Verfasser oder Bearbeiter der Saga hat offensichtlich die Unheiligkeitserklärung und die Totschlagsverkiindigung durcheinandergeworfen. Denn nur zu dem letzteren Verfahren gehört nämlich die Herbeiziehung von Zeugen {nefna vdtta at benjiim). Von den Sagas der vierten Gruppe enthält lediglich die Grett. eine Schilderung der Klage gegen den Toten. Diese findet sich in der Grett., S. 141 f. [159, 11].®* Dort wird berichtet, das Gn'mr und Atli von den Briidern Gunnarr und Porgeirr und deren Hausknechten angegriffen werden. Dabei werden Gunnarr und Porgeirr erschlagen. PorbjQrn oxnamegin fuhrt die Totschlagsklage gegen Grimr und Atli, welche sich ihrcrseits dadurch wehren, dass sie die Erschlagenen des Uberfalls anklagen.®® Der Prozess wird durch einen Vergleich entschieden, wobei bestimmt wird, dass fiir die erschlagenen Briider die Hälfte der iihlichen Bussumme bezahlt werden soil. Pii skalt . .. grafa upp ina daudu ok nefna vätta at henjam ok ohelga f>ä alla ina daudu fyrir pat, er peir foru wed pann hug til fundar at veita per åkvåmur ok brädan bana ok brcedrum pinum . . . En ngkkurum nöttum sidar ridu peir Njälssynir ok Gunnarr pangat til, sew likin väru, ok grofu pä upp alia, sew jardadir väru; stefndi Gunnarr peim pä gllum til ohelgi fyrir atfgr ok fjgrräd ... Lehmann-v. Carolsfeld, S. 67 ff. Lehmann-v. Carolsfeld, S. 71. Zum .\lter der Grett. vgl. ausser unsercn ohigcn .\usfiihriingen auch Isl. Fornr., II, S. LIII ff. . . . bjö hann (Porbjgrn) mälit til ä hendr peim Grimi ok Atla, en peir bjuggu til varna um atfarar ok frumhlaup til ohelgi peim broedrum. 150

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