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an (len Quellen, so ergeben sich jedoch gewisse Schwierigkeiten. Zwar erwiihnen die Quelleii eine Anzahl Fälle, in denen sicb ein Prozess oder jedenfalls ein prozessähnliches Verl'ahren zwischen einem Lebenden nnd einein Toten abspielt, doch können, wenn man von der ol)en gegebenen Definition ansgeht, keineswegs alle diese Fälle als Fälle der Klage gegen den Toten betrachtet werden. Ebensowenig lässt sich in den Quellen eine spezielle, exklusive Terininologie bei denjenigen Fällen feststellen, bei denen man es der Definition zufolge mit einem Fall der Klage gegen den Toten zii tnn hat. Der Ansdruck (jiva döpiim sak, den das schwedische Recbt verwendet. um die Klage gegen den Toten zn bezeicbnen, wird in den scliwediscben Gesetzen mehrfach aucb dann verwandt, wenn es sich nicht um eine Klage gegen den Toten im Sinne der Definition handelt. Ebensowenig stellt der isländiscbe Ansdruck stcfna til oliehji einen Terminus dar, der lediglich anf die Klage gegen den Toten bescbränkt wäre. Vielniehr bedient man sich dieses Ausdrncks anch zur Bezeichnnng einer Klage, die gegen einen Lebenden gericbtet wird. Alle Gesetzesabscbnitte, die der Definition zufolge einen Fall der iingeachtet der Klage gegen den Toten scbildern, besitzen jedoch — Tatsache, dass die Terminologie der Gesetze variiert sames Kennzeicben; Der angeklagte Tote soil, wenn er iiberfiibrt wird, zum Verlnst seines Wergeldes vernrteilt werden. Obgleich man also bei einer Untersnchung zii der Feststellung gelangt, dass die Gesetze weder in terminologischer noch in materieller Hinsicht eine spezielle Klage gegen den Toten des oben definierten Typus zn kennen scheinen, ist es docb ans wissenschaftlicben Gesicbtspunkten praktiscb iind frnchtbar, einen derai l igen speziellen Prozesstypns aufzustellen imd näher zn untersuchen. Es handelt sich also iim eine em gememUntersnchung des Prozesstypns, der zur Anwendung gelangt, wenn eine Person ans irgendeinem Anlass — z. B. weil sie glanbte, das Recht zur Selbstrache oder Notwehr zn besitzen •—■ von der Verantwortung fiir den begangenen Totschlag befreit werden will. Eine Untersnchung iiber die Klage gegen den Toten gestaltet sich somit zn einer Untersnchung iiber die prozessnale Gestalt, die das Recbt Der Totsehläger musste gefjen den vnn ilini Ersctdagenen Kla^c erlieben wegen des Verbrecliens, auf Grund dessen er ihn angeblich erschlagcn hatte.« Vgl. ferner Scherer. S. 179. 8

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