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EINLEITUNG a. Umfang und Grenzen des Themas Die Klage gegen den Toten ist in der rechlsgesehichtiichen Literafnr zwar ot't erwälint, aber Aveit sellener aiisfiihrlich l)ehandelt worden. Die einzige ansl'iihrliche Darslellnng, die l)isher vorliegt, isl die von Sclierer iin Jahre 1909 i)ul)lizierle Arbeit »Die Klage gegen den loten Mann«. Andere Antoren, die sich init der gennanischen Rechlsgescbicbte bel’a^ist liaben, gel)en iil)er die Klage gegen den 'roten mir sebr scheinatische nnd kurzgehaltene Aid'scliliisse. Siicbt man die Klage gegen den Toten zu definieren, nnd ibre (diarakleristika anziigeben, so slösst man auf gewisse Schwierigkeilen. da dicse Klage in der Liferatur weithin als eine diirchaus bekannte Erscheinung betraclitet imd gerade deshalb nicht <lefinierl wird. In den Gesetzen, in denen die Klage gegen den Toten vorkomml, findet sich keine Definition derselben. Es muss sogar bezweifelt werden, ob die Gesetze jene Fälle, die in der recbtsgeschichtlicben Lileratiir unter dem Begriff der Klage gegen den Toten zusammengefasst werden, als einen besonderen Prozesstypiis betrachten. Um einen Ausgangspiinkt zu gewinnen, muss man also zuniiclist einmal festzustellen versuchen, was in der Literatur mit der Klage gegen den Toten gemeint ist. Es zeigt sich hierbei, dass mit der Klage gegen den Toten ein Prozess gemeint ist, bei dem die eine Partei am Leben, die andere dagegen tot ist. Der Lebende fiihrt die Klage gegen den Toten, weil er ihn bei der Ausfuhrung eines Verbrechens ertappt und dabei erschlagen hat. Das Ziel dieser Klage ist, ein Urteil zu erreichen, demzid'olge fiir den Erschlagenen kein Wergeld bezahlt zu werden braucht, oder —anders ausgedriickt —demzufolge der Totschlag straflos ist.^ Gberpriift man diese Definition ‘ ^’gl. Scherers Definition auf S. Gl f.: ». .. die Klage gegen den lolen Mann:

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