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sichtlich der Klage gegeii den Toten im islandischen Recht giingigen Ausdriicks stefiui til oheUji bzw. hiia imilit til ohelgi (eine Klage auf Uiiheiligkeit anstrengen), doch da kein Zweifel besteht, dass der Gesetzesabschiiitt nieint, der in seiner Ehre Vei'lelztc solle vm ill mcele sokia, nachdem er sich gerächt babe, ist es deutlich, dass der Gesetzesabschnitt einen Fall der Klage gegen den Toten ineint. Das Slhbk fiigt zu dem Ausdrnck um illmccli sokia noch die Worte til biaryar ser (zn seiner Verteidigiing) hinzu. Wenn Finsen den Ausdruck des Kbk seal hann vm ill mcele sokia init den Worten wiedergibt »skal ban (til sit Forsvar, naar Sag anhegges mod bam for Drabet eller Legemsbeskadigelsen) anlaegge Sag for Fornjermelsen« (soil er Totschlags Oder Körperverletzung erhoben wird —eine Klage wegen Ebrverletziing anstrengen), so ist er ganz offenbar durch den Zusatz des Sthbk zii dieser Deutung inspiriert worden. Wahrscheinlich hat Finsens Zusatz seinerseits wiederum Heusler dazu angeregt, in die Ubersetzung den bier gestrichenen Zusatz »zur Abwehr vor Gericbt« einzufugen.’’® Offenbar haben Finsen und Heusler die Worte til biargar ser so verstanden, als werde durch sie auf eine Verteidigungsmassnahme des Totschlägers bingewiesen, wenn gegen diesen Klage wegen Totschlags erhoben worden ist.®" Tatsächlich besagen diese Worte jedoch nicht mehr, als dass der Totschläger, indem er um Schmähung klagt, sicb selbst schiitzt. Dagegen ist nichts dariiber ausgesagt, zu welchem Zeitpunkt der Totschläger dies tun soil. Eine Klage gegen den Toten kann natiirlich auch durchgefuhrt werden, bevor der Totschläger angeklagt wurde. Der zweite Fall der erlaubten Totschlagsrache ist gegeben, wenn jemand vom Gesetzesberg aus ein Spottgedicht vorträgt. Wiederum ist es nicht das Spottgedicht als solches, welches das Totschlagsrecht begriindet. Vielmehr ist es der Umstand, dass das Spottgedicht vom Gesetzesberg aus vorgetragen wird. Wie aus dem Kbk 237/182 zu entnehmen ist, wird die Tatsache, dass sich jemand auf dem Allthing einer Ehrverletzung schuldig gemacht hat, als ein erschwerender Umstand betrachtet.®* .Siehe S. 130, Anm. 33. Seiner Darstellung auf S. 70 nach zu urteilcn, scheint auch Scherer den Sachverhalt in dieser Weise aufzufasscn. Kbk 237/182. . . . £/ madr mcclir vid maN a alpingi oc egez pa par rettr manz bålfo. zu seiner Verteidigung, wenn gegen ihn Klage wegen 36 132

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