RB 5

Notzucht in den Terminus —legord —eingeschlossen, der zur Bezeichnung des Verbrechens dient, das der vorliegende Gesetzesabschnitt behandelt. Legord wird von Finsen als »det af en Maud begaaede Leiermaal (til hvis Begreb iovrigt ikke fordredes Besvangrelse), vjere sig med ugift eller gift Kvinde«‘^ (der von einem Mann ausgeubte Geschlechtsverkelir, sei es mit einer unverheirateten Oder verheirateten Frau, also als ein Begriff, der nicht unbedingt Schwängerung beinhalten musste), definiert. Heusler hat diesen Begriff, wie aus den obigen Ausfiihrungen hervorgeht, mit dem Wort »Beischlaf« wiedergegeben. In dem Begriff als solcliem liegt also nichts, das speziell auf Ehebruch hinweist, und ebensowenig sagt dieser Begriff aus, ob der Geschlechtsverkehr mit oder gegen den Willen der Frau erfolgte. Im Unterschied zu den iibrigen skandinavischen Gesetzen kriminalisiert die Graugans den Versuch zum legord ausdriicklich in dem Sinne, dass eine Reaktion von seiten des in seinen Rechten gekriinkten Mannes auch dann erlaubt ist, wenn der eigentliche Geschlechtsakt noch nicht vollzogen worden ist. Es wird ausdrucklich gestattet, einen Mann zu erschlagen, der eine Frau, in der Absicht sie zu vergewaltigen, niedergeworfen hat oder der, in der Absicht sie zu verfiihren, mit ihr zusammen im Bette liegt. Bei dieser Bestiimmung hat man es jedoch kaum mit einer Kriminalisierung des Versuchs im modernen Sinne zu tun. Es wird heutzutage allgemein angenommen, dass das älteste germanische Strafrecht den blossen Versuch prinzipiell nicht bestraft.'" Merkers Auffassung zufolge soil es sich jedoch in der Graugans anders verhalten: im isländischen Recht werde der A'ersuch prinzipiell bestraft."^ Diese Ansicht ist indessen nicht richtig. Vielmehr verbalt es sich, wie Finsen dargelegt hat,'^ so, dass eine Anzahl Versuchshandlungen nach dem isländischen Recht als selbständige ^"erbrechen kriminalisiert sind. Allerdings lässt sich sagen, dass in der Graugans Ansätze zu einer Entwicklung zu finden sind, die auf eine prinzipielle Bestrafung des Versuchs hinauslaufen. Offenbar glaubt jedoch Merker, dass man es in dem diskutierten -* Grågås 3, .S. 637, Stichwort: legord. Vgl. Hemmer, Om försök, S. 391 ff. sowie die dort angcgebene Literalur. 2* Merker, S. 22 ff. Finsen, Isl. Retshist., .S. 509. 126

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