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Fall nicht mit einer Bestrafung cles ^’ersllchs zu tun habe, denii or erklärt, dass der Totschlag eines Frauenschänders, »auch wenn seine Absicht nicbt ziir Aiisfiibriing kam, . .. allgemeingiiltigen Prinzipien« entspricbt.''’ Merker muss also der Ansicbt sein, dass das gennaniscbe Recbt, obwolil es im Prinzip den Versucb nicbt beslraft, gemäss »allgemeingultigen Pnnzipien« —worin diese besteben, wird nicbt gesagt —bereits beim Versucb der Fi-auenscbändung den Totscblag an dem Täter erlaubfe. Demgemäss miissen die in der Graugans bescbriebenen Versucbsbandlimgen im urspriinglicben germaniscben Recbt nicbt als Versucb eines Verbrecbens, sondern als ein sell)ständiges Verbrecben verstanden worden sein, oder aber man Iretracblele den Ebebrucb, die Notzucbt usw. bereits als vollzogen, Ijevor der eigentlicbe Gescblecbtsakt zustandegekommen war. Dieser Auft'assung zufolge miisste also das nacb dem isländiscben Recbt scbon vor der Vollendung der Tat eintretende Totscblagsrecbt aucb in den entsprecbenden Gesetzesabscbnitten des norwegiscben, scbwediscben und däniscben Recbts vorliegen, obgleicb in keinem dieser Gesetzesabscbnitte von einem solcben Totscblagsrecbt die Rede ist. Hier liegt cine ausserordentlicb scbwierige Fi*age vor, die nur im Zusammeiibang mit einer griindlicben Untersucbung iiber die Strafbarkeit des \"ersucbs im germaniscben Recbt zufriedenstellend beantwortet werden kann. Fine solcbe Untersucbung kann jedocb im Rabmen der vorliegenden Untersucbung nicbt durcbgefubrt werden. Es soli jedocb auf einige Griinde, die gegen Merkers Auffassimg sprecben, bingewiesen werden. Erstens ist in der Graugans das Totscblagsrecbt bei dem Versucb zinn Gescblecbtsverkebr und zur Nolzucbt auf den Tatort begrenzt, d. b. der Totscblag muss unmittelbar erfolgen, wäbrend er, wenn der Gescblecbtsakt wirklicb vollzogen wurde, zu einem beliel)igen Zeitpunkt bis zum Begiiin des näcbsten Alltbiiigs ausgeiibt werden konnte. Dies weist nicbt gerade darauf bin, dass in diesem Fall die \Trsucbsbandbmgcn obne weiteres dem vollzogenen Verbrecben glcicbgcstellt werden könneu. Es ist ferner offensiclvtlicb, dass das Totscblagsrccbt nacb dem norwegiscben, däniscben und —mit Ausnabme der Notzucbtbeslimmungeu der Eidscbwurgesetzgebung — scbwediscben Recbt ein Recbt zu spontaner Racbe ist. In diesem Fall scbeint es natiirlicb, dass das -5 Merkcr, .S. 22. 127

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