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i^eschildert. Diese Behauptung ist nachweislich falsch und sleht im Widerspnich zu deii Fakten. Denn mit dem Erscheiiien von Henslers Arbeiten »Das Slrafrecht der Isliindcrsagas« und »Zuin isländischen Fehdewesen der Sturlungenzeit« ist einwandfrei erwiesen, dass das Recht der Sagazeit und das der Stiirlungenzeit nicht identisch sind. Wenn man —wie Baetke es tut —den Sagas alien Quellenwert hinsichtlich des während der Sagazeit bestehenden Recbtszustandes abspricbt, so muss der Umstand erkliirt werden, dass die ^’erfasser der Sagas im allgemeinen einen Rechtszustand schildern, der nacbweislich keine Entsprechung in den spiiteren Perioden der Entwicklung des isliindischen Rechts besitzl. Es muss natiirlich zugegeben werden, dass bei der Verwendung der isländischen Sagas cine Reihe möglicher Fehlerquellen zu beriicksicbtigen ist. Der Quellenwert der Sagas ist geringer als der der Gesetze, und zwar in erster Linie deshalb, weil die Sagas ja nicht juristische Quellen sein wollen und von ihnen daber auch nicht eine juristisch exakte Darstellungsweise bewusst und in vollem Umfange angestrebt worden ist. Andererseits darf aber das starke Interesse der Isländer an dem Juristischen und ihre Vorliebe fiir juristische Haarspaltereien nicht iibersehen werden. Infolge dieses starken juristischen Interesses kann man j€>doch von der Annahme ausgehen, dass in den Sagas ein Bestreben vorliegt, juristische Tatbeställde korrekt wiederzugeben. Ferner darf nicht iibersehen werden, dass es ja oftmals gerade die Prozesschilderungen sind, die zu dem Zentralen der von den Sagas berichteten Ereignisse gehören. Eine spezielle Fehlerquelle liegt in der Möglichkeit, dass die in den Sagas geschilderten Ereignisse und der mit ihnen verbundene Rechtszustand an diesem oder jenem Punkte nicht der gleichen Zeit angeluiren, sondern der Rechtszustand jiingereii Datums ist. Es linden sich jedenfalls hinsichtlich der Njala deutliche Anzeichen dafiir, dass man juristischen Stoff, den man der Graugans entnommen hat, nachträglich in die Saga hineingedichtet hat. Wo jedoch ein deutlicher Unterschied zwischen der Schilderung der Sagas, wie das juristische Verfahren sich in einembestimmten Fall gestaltete, und den fiir den gleichen Fall geltenden Bestimmungen der Graugans besteht, entfällt die Möglichkeit, dass der juristische Stoff der Sagas der Grangans entlehnt ist. Schliesslich muss auch betont werden, dass die Tatsacbe, dass mehrere Sagas ein und dasselbe juristische Verfahren 122

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