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lichkeit entscheidet.'^* Cypraeus geht in seinem Kommentar zum SlSt von der Annahme aus, dass es sich umdas Recht handelt, den Ehelirecher zu töten."® Hinsichtlich der urspriinglichen Bedeutung des SlSt 19 durfte der Kommentar des Cypraeus von geringem Wert sein, und zwar einmal deshalb, weil er aus einer sehr späten Zeit, niimlich der zweiten Hälfte des 16. Jahrliunderts stammt,'^^ und zum anderen, weil er sich bei seiner Deutung des Gesetzesabscbnittes aiil fremdes Recht stiitzt. Es durfte unmöglich sein, mit Gewissbeit zu entscbeiden, oh das SlSt den Totschlag an einem Ehebrecher zulässt oder nicbt. Zwar sprechen die Analogien zum JyL 111:37 und zu den Bestimmungen anderer dänischer Stadtrechte dafiir, dass dieses Recht tatsiicblicb gegeben ist, doch in Anbetracht der vagen Formulierung kann m. E. die Frage nicht definitiv beantwortet werden. Es bat unter diesen Umständen wenig Sinn, die Frage zu diskutieren, oh das mit den Worten adhibitis diiobus festibiis uicinis angedeutete Beweisverfabren auf eine Klage gegen den Tolen abzielt oder nicht. Indessen enthält der Gesetzesabscbnitt nocb einen weiteren Ausdruck, der fiir unser Problem von Bedeutung sein köiinte. Die Anweisung, beim Fehlen von Zeugen, procedant secundum leges terre, bedeutet einen Hinweis auf das jiitiscbe Recbt,'’^’ nicbt aber auf die uns erbaltene Version des JyL.®^ Da allem Anscbein nacb das SlSt alter ist als die uns erhaltene Version des JyL,**“ darf man annehmen, dass mit den Worten leges terre das ältere jiitische Recht gemeint ist, das zeitlich vor dem JyL vom Jahre 1241 liegt. Auf Grund dieses Tatbestandes ist der Hinweis auf die leges terre äusserst unbestimmt, denn wir wissen ja recht wenig iiber das jiitische Recht, wie es vor dem Jahre 1241 ausgesehen hat. Hasse, S. 43. Cypra^iis, .S. 120 1'. (Es sei hcrvorgeholicn, dass Cyiirajus den plattdeiitschen Text des SlSt —• Text II — kommentiert.) Nachdeni er konstatiert hat, dass der fragliche Gesetzesabsclinitt keine Strafe fiir Ehebruch angibt, fiihrt er fort: Itiiqve ad jus civile & Divinum hie reciirrendiim cxistimaverim, quo capitalis poena in adulteros constitufa est. Dent. 22. Leviti. 20. Joh. 8. toto T. Digestis & C.odice. Ad. leg. Jul. De adiilte. Vgl. Dansk Biografisk Lexikon, V, S. 472 f.; vgl. ferner .Jorgensen, Dansk Retsbisl.2, S. 133. .Siebe Ilasse, .S. .39 ff., besonders aber S. 43. Hasse, S. 43, vertritt die gegenteilige .\uffassung, was <inreb seine Ansiebl Itedingt ist, dass das SlSt jiingeren Datums ist als das JyL. *- ^’gl. Jorgensen, Dansk Retsbist.-, S. lOö f.; vgl. ferner DGK. I, S. 3. 114

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