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Recht vorgekonimea ist; doch die knappen Formulierungen der Restiminiingen, wie sie in diesen Rechtssystemen vorliegen, lassen es zweifelhaft erscheinen, ob man zur Zeit der Aufzeichnung der Landschaftsgesetze einen förinlichen Prozess gegen den Toten gekannl hat oder oh man lediglich eine Art Beweisverfahren besass, das auf dem Thing dnrchgefiihrt wurde und durch welches sich der Totschläger von der Verantwortimg fur den Totschlag zu hefreien suchte. Wie wir gesehen hahen, giht das SkL Beispiele fiir einen förinlichen Prozess gegen den erschlagenen Ehebrecher. Man muss daher von der Annahme ausgehen, dass die mit den Bestimmungen des SkL eng verwandten Bestimmungen des seeländischen und jiitischen Rechts iiher den Totschlag eines Ehehrechers gleichfalLs einen wirklichen Prozess vorausgesetzt hahen, ohgleich er in ihnen nicht mehr mit der gleichen Deutlichkeit hervortritt wie im SkL. Wie es sich hei dem Prozess verhält, in welchem der Totschlag aus Notwehr hehandelt wurde, ist, wie wir ohen hereits hetont hahen, unsicher. Xicht nur in dem friiher hehandelten SkSt, sondern auch in den iihrigen dänischen Stadtrechten finden sich Gesetzesahschnitte, die erlauhen, dass man sich an dem auf handhafter Tat ergriffenen Eliehrecher rächt. Diese Gesetzesahschnitte enthalten jirozessuale Bestimmungen, die sich miiglicherweise auf die Klage gegen den Toten heziehen. Diese Feststellung gilt in erster Linie dem Gesetzesahschnilt SlSt 19,'’’ der folgenden Wortlaut besitzt: Uir dci)reliensus cum allerius uxore legittima in loco suspecto, adhibilis duobus leslibus uicinis, (jiucquid Icsionis habueril ibidem, coactus suslinc(d, et, si testes defuerint, pvoeedant secundum leges terre, neque exactor neque quiscpiam alius se intromitlat de turpitudine alicuius legittime, donee cam maritus non aeciisat. Das erste Problem, das dieser Text enthält, hesteht in der Frage, wie der Ausdruck ([iiicquid lesionis babiierit ibidem zu deulen ist. .\uf Grund des blossen Wortlautes diirfte es sich kaum entscheiden lassen, oh die an dem Eliehrecher zu vollziehende Rache sich auf seine Verletzung und Verstummelung heschränkt oder oh sie auch den Totschlag des Ehehrechers einschliesst. Matzen scheint der Ansictit zu sein,’** dass man diese Frage nicht mit Sicherheit heantworten kaiin, während sich Hasse ohne weiteres fiir die zweite Mög- - Text II. .Matzen, Stral'1'eret, S. 142. iid 8 — Walléii

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