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(lass der Ehemann nur danii das Racherecht l)esilzt. wenn er den Ehebrecher zusammen mit seiner eigenen Ehefran iin Belle antrifft. Das Totschlagsrecht ware demgemäss aid" einen liestimmlen Platz liegrenzt. Das mag inerkwiirdig klingen, lässt sich aher sehr wohl mit den entsprechendeii Bestimmimgen der diinischen Landschal'lsgesetze und des schwedischen Rechts vereinen. Eine Unlersnehnng iiher dieses weitreichende Problem kann jedocb im Rabmen der vorliegenden Arbeit nicbt vorgenommen werden. Von den zwei diskntierten Deidungsversnclien ist m. E. der erslere ricbtig, d. b. er ist in dem Sinne ricbtig, als er die Ant'fassnng wiedergil)t, wie sie zu der Zeit der Entstebung des JyL bestanden liat. Damit soli jedocb nicbt die Möglicbkeit verneint werden, dass man in späterer Zeit den Gesetzesabscbnitt so gedeutet bat, wie Ekenberger und Rliiting ibn deuten. Es ist aucb möglicb, dass man speziell in Scblesw'ig-Holstein den Gesetzesabscbnitt in dieser Weise gedeutet bat. Die Wabrscbeinlicbkeit dafiir, dass Rliitings Deutung dem entspricbt, was einmal geltendes Recbt gewesen ist, wird jedocb dadurcb ri'duziert, dass er aus dem JyL oder dem iibrigen diiniscben Recbt keinen einzigen Fall dafiir nennen kann, dass nicbt nur beim Ebebrucb, sondern aucb bei anderen Verbrecben der am Täter begangene Totscblag strat'los ist. Eiir die Darstellung der Klage gegen den Toten ist es jedocb das Wesentlicbe, wie der Gesetzesabscbnitt urspriinglicb verstanden wurde. Die von uns akzeptierle Deutung. wonacb also im dritlen Fall der Totscblag bestraft wird, eliminiert t'iir diesen Fall die Möglicbkeit einer Klage gegen den Toten. Demgemäss können wir also leststellen, dass das JyL lediglicb liir diejenigen Fälle eine Klage gegen den Toten vorsiebt, in denen der Ebebrecber im Ebelirucbsbette getötet worden ist oder dort so sebwere Wunden erbalten bat, dass er später daran gestorben ist. Die friiber erwäbnten Wrordnungen fiir Sebonen bzw. Seeland vom 20. Mai 1284 baben ibre Enlsiirecbimg in Erik Klippings ^"erordnung fiir Jutland vom 21.—27. Mai 1284. Die jiitisebe Verordnung liegt in zwei versebiedenen Redaktionen vor. Der einen Tbeorie zid'olge soli die kiirzere Version einen Entwurf I'iir die längere darslellen; nacb Jorgensen sind beide ^'ersionen Rearlieitungen ein und desselben lateiniscben Grundtexles.’" Text a, die längere Version, bat im Art. (i t'olgende Xotwebrbestimmungen: 5- .lorf'i'ii.sen. Dansk Retshist.% .S. 70 snwio .l(»rgensen, .lyske Lovs Hist., S. 27. no

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