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Kerch-Hcwes up sinem egen Wercke liggen*' Die gesperrt gedruckten Worte des Zitats stellen einen Zusatz zum dänischen Grundtext dar und ans ihnen geht eindeutig hervor, dass Ekenberger der Ansicht ist, dass der an einem Ehebreclier begangene Totschlag als straflos gilt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Ehebruchsbette erschlagen wurde oder nicht. Noch deutlicher wird diese Ansicht von Bliiting vertretcn. In seiner Glosse unterteilt er das JyL III: 37 in drei Fälle, wobci cr dem dritten Fall die Oberscbrift gibt^®: »Wenn ausser dein HurenBette um Ehebruch (Hurerei) oder andere Ursachen getödtet wird.« Sodann kommentiert er die Worte Wurde ock ein solck Mann ec, folgendermassen^^: Hier folget nun der dritte Theil dieses Capit. und können sich die Fdlle also begeben: Wann der Ehe-Mann nach der That / oder in eines andern Mannes Hause und Felde den Ehebrecher mit seinem Weibe betrifft I oder dass sie sich kiissen und hdlsen / oder hötte sonst starcke Vermuthungen wider ihn / und erschleicht ihn / so sollen die Sandleute dariiber richten. Also aiich / wenn er sein Weib mit einem andern / den er uerddchtig halt / findet sprechen / und untersaget denselben mit seinem Weibe ferner umzugehen / zu dregen maiden mit Gezeugen; Wo er ihn darnach heimlich mit ihr reden findet / nachdem ers ihm dregmahl verboten gehabt / so mag er ihn ohne alle Gefahr erschlagen. Danach folgen Hinweise auf ausländische Gesetze, unter anderen auf die lex lulia de adulteriis imd den Sachsenspiegel sowie Hinweise auf die Rechtsliteratiir. Wie aiis deni Kommentar ersicbtlicb ist, lässt Bliiting also das Recht zum Rachetotschlag schon in eincm sehr friihen Stadium eintreten, und zwar ohne dass der Ehemann seine Frau mit dem Ehebrecher in actibus uenereis — um Mikkelsens Ausdrucksweise zu verwenden —■ ertappt hat. Es ist fraglicb, ob sich diese von Bliiting vertretene Auffassung mit jener Forderung vereinen lässt, die sich, was das Totschlagesrecht am Ehebrecber anbelangt, wie ein roter Faden durch alle Bestimmungen der skandinavischen Gesetze des Mittelalters zieht, nämlich die Forderung, dass der erschlagene Täter auf handhafter Tat ergriffen worden sein muss. Ekenberger, JyL, S. 151. Bluting, S. 45. « Bluting, S. 47. 108

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