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sollte man dies dem niichsten kirchlichen Vorgesetzten mitteilen, imd dieser sollte dann an den Erzbischof schreiben und dessen Weisung abwarten. Wir gehen mm dazn iiber, das znr Fabrica gehörige Eigenrutn der Pfarrkirchen zu behandeln. In den schwedisclien Urkunden kommt mehrfach der Terminus Fabrica mit Beziehnng auf Eigenturn vor, das zum Pfarrkirchenvermögen gehörtd Dieser Terminus kann kaum eine andere Bedeutung gehabt haben als die allgemeineuropäische, die ein an eine Kirche gekniipftes Verniögen meinte, das fiir den Bail und den Unterhalt derselben bestimmt war.- Zuweilen kommt die Ausdrucksweise vor, dass Eigentumswerte fiir den Bau^ oder fiir die Wiederinstandsetzung (restitucio)^ einer Kirche geschenkt werden. Nicht selten tritt in den Urkunden der Fall ein, dass Eigentumswerte 'ad ornatum ecclesie’ bestimmt werden.^ In den schwedischen Landschaftsrechten erscheint dabei fiir das lateinische Wort 'ornatus’ eine schwedisclie Ubersetzung desselben: das Wort 'skrud’.® Die Frage, wieweit die bier genannten Donationsbestimmungen beachtet wurden, diirfte sich am besten folgenderniassen beautworten lassen; wenn eine eigene Gruppe von fiir die Fabrica ausgewiesenem Eigentum aufgestellt war, wurden die auf die oben genannte Art geschenkten Eigentiimswerte zur Fabrica gezählt. Inwieweit dann das der Fabrica gehörige Eigentum fiir diesen seinen Zweck beibehalten wurde oder ohne gleichwertigen Ersatz auf einen anderen Zweck iibertragen werden konnte, fiir den das Pfarrkirchenvermögen aufzukommen hatte, ist eine Frage, die spater behandelt werden soil. Die Fabrica In diesem Zusammenhang ist interessant hervorgehoben wurde —, dass Schenkungsurkunden vorkommen, wo man zwischen dem Eigentum. das der Fabrica zufallen sollte. was bereits oben ^ D S 1599, 2238, 3208, 3544, 3631. ^’gL IV 21:81. Das Statut des Bischufs Karl fiir Gotland aus demJahre 1329 (Si/nodalfitnfliter, ed. Gummerus. S. 85). Vgl. oben S. 98. » D S 4069. VgL II Kk 67. Vgl. UL Kk 1 § 2. ^ D S 1167. 5 D S 755, 1043, 1599, 3056, 3311. VgL IV 21:46. In D S 1599 vvird eine Schenkung 'ad fabricamuel ornatum' bestimmt. « ÖgL Kk 2 if 2, 3 Pr. UL Kk 14 Pr. 2 und 3. VmL Kk 13 Pr. §§ 2 und 3. 188

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