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und dem fiir die priesterliclie Tafel bestimiuteii Eigentum einen deiitlichen Unterschied machte. In den Landschaftsrechten finden sich Bestimmungen, die ansdriicklich vorschreiben, dass derartige Zweckbestimmungen eingehalten werden miissend Wo solche Zweckbestimmungen beachtet wurden, lag offenbar ein fiir bestimmte Zwecke vorgesehenes Eigentum vor. Wie oben liervorgehoben wurde, schreibt ein wahrscheinlich von Bischof Brynolf fiir die Diözese Skara erlassenes Synodalstatut vor, dass in dem Messbuche der Kirche ein Verzeichnis iiber sämtliche Liegenschaften der Pfarrkirche angelegt und dabei zwischen dem, was zur Fabrica gehört, und dem zur Tafel Gehörenden ein Unterschied gemacht werden solle.- In dem fiir die Diözese Uppsala erlassenen Synodalstatut des Erzbischofs Nils Allesson vom Jahre 1298 wird vorgeschrieben, dass das der Fabrica und der Tafel gemeinsame Eigentum und das der Fabrica allein gehörige ein jedes fiir sich verzeichnet werden sollen.^ Ein derartiges Verzeichnis des zum pfarrkirchlichen Vermögen gehörigen Eigentums ist, wie oben erwähnt, fiir die Kirche Ryd in Ostergötland erhalten.'* Dass imter besonderer Zweckbestimmung ausgewiesenes, zur Fabrica gehöriges Eigentum vorlag, ergibt sich auch aus den oben behandelten Bestimmungen der Landschaftsrechte, die den Fall eines Streites zwischen Pfarrer und Kirche wegen des Kirchengutes betreffen.^ In den Quellen wird in der Regel die Pfarrkirche als Eigentunierin der Fabrica bezeichnet.® Einmal wird die Fabrica selbst Eigentiimerin ihres Eigentums genannt.'^ Nichts deutet darauf hin, dass man mit diesen beiden Bezeichnungsweisen einen Unterschied ausdriicken wollte. * Siehe oben S. 171 f. 2 Vgl. oben S. 172. D 8 1240. ^ Siehe oben S. 172f. ® Siehe oben S. 173f. * D S 755, 1043, 1167, 1240, 1393, 1599, 2818, 3056, 3208, 4069. Die Liste von Ryd. VgL 11 Kk 24. VgL IV21:57. ÖgL Kk2 S 2; 3. UL Kk 14 Pr.§§ 2, 3, 4. VinL Kk 13 Pr. §§ 2, 3; 14. ’ D S 3544. 189

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