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eine derartige Vorschrift scheint auch am besten mit den Bestimmnngen des zweiten Abschnittes iiber die Hinterlassenschaft verstorbener (ieistlicher ubereinzustimmen, der amEnde dieses Statuts zu finden ist. Bevor die Hinterlassenschaft geteilt wurde, sollten von demungeteilten Verniögen die Ausgaben fiir Bezahlung der gengserji und fiir die Begrabniskosten abgezogen werdend War ein Geistlicher abgesetzt worden, so sollte nach diesen Bestimmungen das Vermögen, das er durch sein Amt erworben hatte (bona ipsorum intuitu ecclesia acquisita), dem Nachfolger zufallen. Zuerst sollten jedoch auch hier Abziige fiir eine angemessene Summe zur Bezahlung der genga^rj) und ausserdem fiir eventuelle Bussgelder gemacht werden. Die auf diesem Gebiete herrschende Unsicherheit tritt besonders deutlich in einer undatierten Urkunde hervor, die wahrscheinlich von eineni der Erzbischofe Nils Allesson oder Nils Kettilsson, also im letzten Dezennium des 13. Jh.s oder im Anfang des 14. Jh.s, ausgestellt wurde; die Urkunde gibt sich als einen Widerruf der Bestimmungen iiber die Hinterlassenschaft verstorbener Priester aus.^ Wenn ein Priester gestorben sei, sollten die rechtmässigen Erben in seine Hinterlassenschaft eintreten, wie immer auch diese erworben sein rnöge, —ein Verfahren, das hier als ein alter Branch erwähnt wird. Es wird nicht ein Wort dariiber gesagt, was tuitu persone’ und was 'intuitu ecclesie’ erworben wurde. Uber das Inventar wird bestimmt, dass seine Gegenstande nach Rat und Anweisung des Bischofs und der Gemeindemitglieder zum Unterhalt der Priester dienen sollen (convertantur ad utilitatem ecclesie pro sustentacione presbyterorum). Sie sollten also der Verfiigung der Erben entzogen sein. Wenn bei einemTodesfall die Acker schon besät waren, so sollte der Nachfolger die Ernte ubernehmen. Wenn f • mstatut (les Kr/,bisc“hufs Nils Allessoii fiir <lio Diözese Uppsala vom Jahre 1297 (D S 1187) wirtl vorgesohrieben, (lass derneue Pfarrer bei seinem Amtsantritt im lleisein eiiiiger Ivirchspielleute ein genaues Verzeichnis iiber das Cnindeigentum der Kirehe aufstellen und dieses Verzeichnis dann so rasch wie möglich seinem nächsten kirchliclien Vorgesetzten einsenden solle. ' Uber die gengierj^) siehe unten 8. 254ff. - Statutn synodalia, ed. Reuterdahl, 8. 32f. Niclits weist darauf bin, da.ss die.ser Widerruf auf einer Provinzialsynode beschlossen worden sei. Hier sebeint eine Urkunde derselben Art vorzuliegen wie D 8 1740. 177 12 Siihiiulrr

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