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hatte, nicht nur eine Kirche zii baiien, sondera sie aueh mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dotierung auszustatten. Das Patronatsrecht wird in zweien nnserer Landschaftsrechte erwähnt. Diese schreiben vor, dass der Bischof die Kirche demCJeistlichen iibergeben solle, den der Patronns anweise, wenn Patronatsrecht vorliegtd Die anderen Landschaftsrechte setzen wahrscheinlich das Patronatsrecht als selbstverständlich vorans. Audi in den Urkunden wird es erwähnt.- Kennzeichnend fiir das Patronatsreellt ist, dass cs einer oder evtl. mehreren Einzelpersonen gemeinsam znstand, während das Recht der Pfarrerwahl der Clemeinde als solcher, d.h. alien Banern des Kirchspiels zukam. Von grossem Interesse sind die Verhältnisse anf Gotland. Nach der in Historia (fotlandiae bewahrten Tradition waren es die fiihrenden nnd reichen Manner der verschiedenen Orte, die in der Organisationsperiode die Initiativezu den Kirchenbanten ergriffen.-^ (IL gibt in seinem 3. Kapitel, das sonst vor allem Regeln iiber den Zehnt enthält, einige wichtige Mitteilungen iiber den Kirehenbau. Ks wird mit der Vorschrift eingeleitet, dass ein jeder dort seinen (lottesdienst haben nnd dorthin den Zehnt erlegen solle, wo er eine Kirche gebaut habe nnd wohin sein Hof von Anfang an gehöre. Die Kirchspielbildung wird also hier im grossen ganzen als abgeschlossen betrachtet. In § 3 des genannten, schon oben wiedergegebenen Kapitels finden sich indessen Bestimmnngen dariiber, wie man vorgehen solle, wenn man eine neue Kirche bauen nnd eine nene Gemeinde bilden wollte.'^ Es wird hier anfangs folgendes bemerkt: wenn jemand, also eine Einzelperson, sich 'at mairu maki’ (zu grösserer Bequemlichkeit) eine Kirche bauen wolle, sei er dabei verpflichtet, den Zehnt so länge an die alte Kirche nnd ihren Pfarrer zu erlegen, bis die neue Kirche geweiht sei. Hernach solle er den Zehnt dort entrichten, wo er eben eine neue Kirche gebaut habe. Wenn dabei zwischen ihrn anf der einen Seite nnd dem Pfarrer nnd den Kirchspielleuten der alten Gemeinde auf der ande1 UL Kk ö, SdinL Kk 4 Pr. Audi die Hischöfe selbst betätigten sich als Kirdienerbaiier. Lcndbekg, a.a.O., S. 393ff. ^ Der Verfasser liofft, alhnähiieh eine IStudie iiber die Besetzung der Pfarrämter nadi altschwediseheni Recht veröffentliehen zai können. ® Kap. 4. * Vgl. oben S. 128. 1(57

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