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60 die fiir den Eigentiimer giinstigen Vindikationsregein beziiglich Mietgutes ziislande gekominen seien, umdie Personen zii schiitzen. die Giiter zu vermieten pflegten, damit sie wagen konnten, ihr Eigenlum einein anderen auszuliefern/’ wird gestiitzt dnrch eine Untersuchung anderer Bestiinmungen der »Coiituine d'Amiens*. An anderen Stelien der Quelle kann man nämlich das deutliche Bestreben erkennen, die Personen zu schiitzen, die ihr Eigentum vermieteten, imd zwar sowohl feste als bewegliche Habe. So finden wir eine eingehende Festlegung des zii jener Zeit gewöhnlichen Rechtes eines Mietsherrn, bei Pfändung wegen verfallener Miete alle iin Hause befindliche bewegliche Habe in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, weni diese Habe gehörte. Diese Bestimmung ist bezeichnend fiir das Bestreben jener Zeit, den hausbesitzenden Biirgern wirksaine Mittel zur Eintreibiing der Miete zu geben. Das fragliche Kapitel enthält die Regel, dass alles Mobiliar, das in dem Mietshause war, als Pfand beansprucht werden konnte, einerlei, weni es gehörte; war es dagegen vor der Pfändung aus dem Hause entfernt worden, durfte der Hausbesitzer es nicht pfänden. Pfändung durfte nicht nur fiir bereits verfallene Miete vorgenommen werden, sondern auch, wenn der Vermieler sah, dass der Mieter zu fliehen beabsichtigte, sowohl fiir bereits verfallene als bis zum Verfallstermin auflaufende Miete. Die interessenpolitische Absicht dieser Regeln ist so offenkundig, dass sie hier nicht näher auseinandergesetzt zu werden braucht.*^ Siehe oben S. 49, S. 50 Fn. 84 und S. 56. * Kap. 75, Thierrys Ed. In Kap. 74 wiirde ein radikaler .\usweg fiir den Hausherrn angegeben, die Bezahlung verfallener Miefe zu erzwingen; er konnte das Hans unbewohnbar machen, indeni er Tiiren und Fensler etc. cntfernte. Kap. 74. »Derekief, cascuns puet oster les huis on les fenestres, on prendre le carue on les besques on les fans en I’yretage seur quoi il ara sen chens. s’il n'en est paies, sans lui nieffaire et sans justiche apeler.* .\hnliche Regeln gab es im englischen .Stadtrecht, siehe Thomas I, S. 218 f. Thierry schreibt auch: »Les regies concernant . . . Celles qui s’appliquent au contrat de louage et au bail å cens tiennent aussi une place fort etcndue, et out surtout jjour but de garantir au proi)rietaire la rentrée de ses rentes, fermages et loyers. Thierrj' S. 156.

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