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61 Die Fahrnis, die meist im Vindikationszusamnienhang in den Gesetzen und Rechtsbiichern des Mittelalters besonders erwäbnt wurde und die man bei der Regelung von Vindikationsstreitigkeiten vor allein im Auge batte, waren Pferde, was in Anbetracbt ibrer Redeutung vom militäriscben Gesicbtspunkt und als Verkebrsmittel ganz erklärlicb ist.’^ Man könnte daber annebmen, dass »cbose« in Kap. 99 und 100 der Coutume d’Amiens in erster Lillie auf Mieten bzw. Leiben von Pferden Bezug batte —ebenso wie die entsprecbenden Regeln der Assises de Jerusalem, die ausdriicklich von Pferden spracben. Diese Annabme wird durcb Kap. 101 gestiitzt, das gerade das Vermieten von Pferdenbebandelt.*^ Die eingebende Regelung, die wir dort vorfinden, zeigt aucb, dass man darauf bedacbt war, das Institut funktionstauglicb zu gestalten, indemman die wecbselseitige Stellung von Vermieter und Abmieter so abwog, dass die Position des Vermieters tunlicbst gescbiitzt wurde, obne dass dem Abmieter zu grosse Lasten zugemutet wurden. Das Statut ist iiberbaupt ein Beleg dafiir, dass das nordfranzösiscbe Recbt des 13. Jbs. eine woblentwickelte Fäbigkeit besass, komplizierte Situationen nuanciert und den praktiscben Erfordernissen entsprecbend zu regeln. Stellt man die Kapitel 73, 74 und 99—101 nebeneinander, so diirfte klar ersicbtlicb sein, dass die Vindikationsbestimmungen der Kapitel 99 und 100 Regelungen darstellen, durcb die einmal (Kap. 99) das Mietsinstitut funktionstauglicb gemacbt werden sollte —es war wicbtig, dass besonders die gewerbsmässigen Verniieter ibre Pferde aus der Hand zu geben wagten — und zum anderen (Kap. 100) ein Kompromiss zwiscben Eigentiimer und Drittem angestrebt wurde.^ Im Liller Stadtrecbt aus dem Ende des 13. Jbs., wie es von Roi- ^ Bei Meyer, der eine Menge von Quellenstellen mil Vindikationsregeln aus deni ganzen festländischen siidgernianischen Raum gesanimelt haf, wird dies besonders deutlich sichlbar. “ Coulunie d’Ainiens, Thierrys Ed., S. 175. “ .Sielie liesonders Kap. 101. »Derekief, s’aucuns loue sen keval et li kevaus muert, chil qui kevaus est n’ara ke le moitié c’on prisera ke li kevaus vaurra au jour (|u'il fu l)aillies . . . usw.

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