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30 lichen Re^'elung^* war ja die Beilegung des Konfliktes zwischen den beiden Sippen. Der Eigentiimer. durch seine Sippe untersliitzl. forderle Riickerstattiing des Leihgutes oder werlinassigen Ersatz von der Sippe des Schuldners. Wie die Sippe die Aushiindigung des Gules beziehungsweise die Ersetzung desselben regelte, war fiir den Eigenfiimer und dessen Sippe gleicbgiillig. Gebörlen dagegen Eigentiimer und Enlleiber derselben Sippe an, so war die Veruntreiiung innerhalb dieser Sippe begången worden. Die Sippe des Erwerbers stand ausserbalb. Dass die Person, von welcher das Sippenmilglied das Gut erworben hatte, kein Vertiigungsrechl besass, beriihrte die Sippe des Erwerbers nicht. Daniit ein Konflikt, bei dem Eigentiimer und Erwerber auf Grund der Veruntreuung sich als Gegner gegeniiberstanden, enlstehen konnte, durfte es also notwendig gewesen sein, dass sowohl der Ausleihende als der Entleiher und der Erwerber drei verschiedenen Sippen angehörten.^" Derarlige komplizierte Konfliktsituationen durften indessen scbon wegen der statischen Verbällnisse im damaligen germanischen bäuerlichen Gemeinwesen mit den durch die Sippengeineinschaft bedingten Siedlungsverhältnissen selten gewesen sein. Solange der germanische Prozess das Gepräge einer Konfliktaustragung zwischen Sippen, nichl zwischen Einzelparteien. behielt, diirften daher Streitigkeiten wegen anvertrauler veruntreuler Habe, bei denen Eigentiimer und ein Driller Parteien waren, eine Seltenheit gewesen sein. Der Zusammenhang zwischen der strengen Haftung fiir anvertrautes Gut und dem Fehlen eines Vindikationsrechles bei Veruntreuung solchen Gutes ist von Benckert diskutiert worden. Er erklärt hierzu: »die strenge Haftung fiir anvertraules Gut darf Hei I'ntcr.sclilagung oder Plandung, anvcrlrauler Habe entsland ein Koiitlikt, wo die Interessen des Eigentiimers iind des Dritten einander direkt enigegenstanden. Man muss daher voraussetzen, dass Regeln fiir die Reilegung eines solchen Konflikles nur durch Gcsetzgchung oder Gerichlshescliluss enislelien konnien. Es ist also nicht denkhar, dass teste Regeln fur die Reilegung soldier Konl'likte sich durch ausserreclitliche Vergleiche enlwickeln konnten. War dem Enlleiher das Gut durch Pfändung entwendet worden, so war es ot'fenhar aucli notwendig, dass Eigentiimer, Entleilier und Pf’iinder drei verscliiedenen Siiipcn angehorlen, damit der Eigentiimer und der Pfiinder sich als Gegner auf Grund dcr Pfamlnahme des geliehenen Gules hegegnen konnien. .Sielie unten S. 32, En. 47.

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