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ai iiic'hl . . . als eine Konzequenz des Prinzips H.w.H. aufgefasst werden . . . Denkbar ist dai'egeii. dass —wie imText angedeiitet —der Ursachenziisainmenhang der iinigekelirte war, nänilich dass die slrenge Ilal’lpt'licht des Vertrauensmannes ihrerseits dazu beigetragen hal, dass ein Vindikationsreebt betreffs anverlraider Habe nicht fiir notwendig erachlet \viirde.« Gegen diese Ausfiihrungen Benckerts sei unter Ilinweis auf den oben skizzierten Enlwicklnngsgang im germaniselien Recbt eingewandl, dass es sich aiif diesen älteren Stnfen kanni darum gehandell baben kann zn priifen, ob ein Vindikationsreebt betreffs anvertranter Habe notwendig war oder nieht. In deni priinitiven kasiiistiscben Recht priifte man solche Fragen niebt prinzipiell. Man l()ste Konflikt nni Konflikt, wie sie in der Wirklichkeit eben jeweils anfiraten. Dagegen ist Benckerts t'berlegung, wie im Folgenden gezeigt werden soli, fiir die bochmittelalterlichen Verbaltnisse eher ziitreffend.^^ Fine iihnlich fragwiirdige Betrachtimgsweise scheint Benckert anzulegen, wenn er beziiglicb Unterschlagung schreibt: »das Fehlen des Vindikationsrechtes muss bier oft eine erhebliche Ungelegenheit fiir den Figentiimer bedeutet haben, besonders fiir den Fall, dass der Vertrauensmann insolvent war.« Im alien germanischen Sippengemeinwesen diirfte jedoch das Insolvenzproblem kaiim in dem Sinne bestanden haben, wie Benckert es sich denkt. Denn die älteren germanischen Reebtssätze gingen von Konflikten innerhalb einer bodenständigen banerlicben Beviilkerung aus, wo die Vermögensstellnng des Finzelnen nicht niir von seineni persönlichen Figentumabhing, sondern von dem Vermiigen der ganzen Sippe. Und dies gait besonders bei rechtlicben Konflikten, die ja oft anf wirtscbaftlicher Basis beigelegl wnrden. Man kann es so aiisdriicken, dass im germanischen Sippengemeinwesen die Sippe in der Praxis fiir die wirtsebaftlichen Verpflichtnngen des einzelnen Sippenmitglieds haftbar war."*^’ IHienso wie die Sippe dem Finzelnen helfen mussle, ein fiir Henckerl .S. 155 Kn. ;}4. .Siehe union S. 225 if. Hatoson 11 .S. I.II sagi Irerfend; .Inst as the whole kin was involved in Ihe tend arising out of an ael t)f violence and involved in the i)ayinent of a composition lo bring the fend to an end so Ihe whole kin was resi)onsible for the debts of a kinsman.'» .Siehe anch z.ll. D.ti.L. .‘1, Indledning, .S. XLI ff.

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