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14 belreffen grundsätzliche Probleme der Enlstehung, Giiltigkeit iind Funktion des Prinzips im ältesten germanischen Recht. Diese Fragen sind lebhaft erörtert worden, und man hat zahlreiche verschiedene Slandpunkte verfochten.‘“ Schon die Fxistenz des Prinzips in älterer Zeit ist bestritten worden. Die Vielzahl der Meinungen ist vor allem darin begriindet, dass die Quellen, was das älteste Germanenrecht anlangt. sehr diirltig sowie nach Bedeutung und Reichweite unklar sind. Man hat sich mit »indirekten und negativen» Frklärungsversuchen begniigen miissen.^ l)as spärliche Quellenmaterial bot ein weites Feld fiir Hypothesen und Konstruktionen, wo die eine Annahme nicht selten ebenso glaubhaft oder unglaubhaft wie die andere erscheint. Hinzu kommt, dass die deutschen, französischen und englischen Verfasser, die diese Fragen behandelt haben, das nordische Quellengut, welches in seiner Gesamtheit uberhaupt noch nicht Gegenstand einer komparativen Diskussion gewesen ist, nur in sehr geringem Ausmass beriicksichtigt haben.■* Dies hatte u.a. zur Folge, dass man in Darstellungen der gesamtgermanischen Rechtsgeschichte sich vielfach missverständlich geäussert hat. So schreibt Hans Planitz in seiner Germanischen Rechtsgeschichte (1941): »Wenn der Figentiimer einer Sache die Gewere daran freiwillig aufgegeben hatte, so war sie endgiiltig erloschen. Hatte also z.R. der Figentiimer seine Sache einem Dritten geliehen, so konnte er sie zwar von dem Fmpfänger auf Grund des Leihevertrages herausverlangen. Hatte der Fmpfänger aher * Nähcres zur Literaliir s. bei Bcnckcrf S. 4, und .S. 14(5 ff. sowie van Apeldoorn S. 139 f. Ncueste zusammanfassende Lileraturangaben bei Sebröder S. 778 und Hiibncr S. 433 Fn. 1. ^ Benckert (S. 159) äussert hinsichtlich seiner Krklärung des Prinzips H.W.H.; »der bier vorgelegle Versucb, die Grundlage des Prinzips ,H.w.H.’ anzugebcn, mag vielleicbt reichlich indirekt und negativ erscheinen«. ’ Von den nordischen Forschern — Björling, Estlander und Benckert —, welche die Gescbichte der F’ahrnisklage in einem weiteren Zusammenhang behandelt haben, beschränkt sich Björling S. 75 auf ein Referat der wichtigsten norwegischen, isliindischen und dänischen Bestimmungen ohne nähere vergleiebende Wiirdigung. Benckert, S. 105, verzichtet auf einen \'ergleicb zwischen den nordischen Rechtsquellen, möglicherweise weil er den Standpunkt des dänischen Rechtes fur ungewiss hält, und scheint die Regel des Gulalingsrechtes als von untergeordneter Bedeutung anzusehen. Estlander beschränkt sich im Prinzip auf das schwedische Material.

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