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143 der Iland. Den erslen Teil dentet Benckert so, dass die Iragliche neslimininig aiif anvertranles Gul gar nicht anwendbar gewesen sei, sondern, ebenso wie die vorhergehenden, nur lur geslohlenes oder aid’ andere Weise verlorenes Gut gegolten habe. Er betrachlet deshalb die Besfiinmung als »eines der ältesten Beispiele dal'iir, dass der Erwerber imInteresse des Handelsverkehrs mit Riicksicht aul’ seine präsumlive Gutgläubigkeil geschutzt worden ist«. bd* I'iigf hinzu: »Wie oben hervorgehoben, enthält indessen das 1'ranzösische miltelalterliche Recht durchaus analoge Bestiminungen«. Zu diesem Siandpunkt gelangt Benckert nach einer Diskussion, die hier releriert sei, da die Frage, wie man bei der Deutung einer solclien Bestimmung verfahren soil, von einem gewissen melhodologischen Interesse isl. Einleilend sagt er, es gebe drei Mögliclikeiten bezuglich des ersten Teiles des Statuts, Er selzt voraus: »1) Das Gut isl auch in diesem Falle in Verkan 1'skommission gegeben worden. 2) Die Bestimmung belrilft wie die vorhergehenden den Fall, dass das Gut gestohlen oder eventuell aid’ andere Weise gegen den Willen des Eigentiimers aus seinem Besitz gekommen ist. 3) Die Bestimmung ist anwendbar unabhängig davon, wie das Gid aus dem Besitz des Eigenliimers gekommen ist.« »Der Wortlaul«, erklärt er dann, »spricht zweitellos am eheslen 1’iir die erste Alternative, d.h. dass die Bestimmung ebenso wie die 1’olgende sich aul’ Gut bezieht, das in Verkaufskommission gegeben worden ist. Sachliche Griinde sprechen indessen gegen diese Annahme. Als Bedingung dafiir, dass der Käiifer gegen den Anspruch des reehtmässigen Eigenliimers geschiitzt sein sollle. wird nämlicb u.a. gelorderl, dass die Hökerin gellohen ist, d.h. dieselbe Bedingung, welche die 1’olgende Bestimmung dafiir aufstellt, dass der Pf(indh(ilter verpflichtet sein soil, das Gut dem Kigentiimer ohne Lösegeld (d)zutreten. End es ist ja nicht gut denkbar, dass derjenige, der das Gut in V'erkaufskommission gegeben hat, Vindikationsrecht gegeniiber dem Pfnndinlmber, jedoch nicht gegeniiber dem Käufer hatte, I’iir den Fall, dass die Hökerin fliichtig war, wiihrend im umgekehrlcn Falle Vindikalionsrecht gegeniiber dem Käufer, nichl aber gegeniiber dem Pfandinhaber bestand. Auch die zweite Bedingung, welche die fragliche BeslimBenckerts Kursivieruiifjen.

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