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129 /war ani^enoninien, dass der Artikel in dieser Hinsicht nicht buehsläl)lieli zu verstehen sei. sondern als ein Zeugnis daliir zu I'ellen habe, dass der (Irundsatz H.w.M. im allgemeinen im liibischen Reeht belrells anverlraiden Clules anwendbar gewesen sei. Nach Benckerls Ansicht sprechen lur diese allj^eineine (iultis^keit des ll.w.ll.-Prinzips iiir anverlraides Gul »sowohl andere liibisehe Besfiiniuungen, die andeufen. dass in der Rei^el nur geslohlene und gerauble Sachen von einein Dritlen vindiziert werden kiuinen, als auch die nahe Verwandtschalt niif den Statuten fur Hamburg und Bremen sowie den iibrigen säcbsiscben Rechtscjuellen, die dem Grundsalz Il.w.ll. Allgemeingultigkeit zuerkennen.« Hierzu sei gesagl. dass zwar eine allgemeine auf gegenseitigem Hinfluss beridiende Verwandlscbafl zwischen dem lubischen und dem hamburgischen Reeht sowie iiberbaupt zwischen den verschiedenen WM'zweigungen des hansiscben Rechtes bestånd.^’" Es ist jedoch zu beachlen, dass die in Rede stehenden lubischen Statuten von einem ganz anderen Typ waren als die hamburgischen, die ja Regeln aus dem Sachsenspiegel rezipiert hatten. In Lubeck dagegen waren die enlsprechenden Regeln aus der eigenen Recbtsbildung der Sladt bervorgegangen. Die bamburgische H.w.H.-Regel belraf sowed sie das Verhältnis zwischen Eigenliimer und Driltem beslimmte —nur Enlerscblagung. der Art. 145 des lubischen Henckort S. .'t.'). \'an .\pel(i()oin .S. 154 zitiort eine lul)isclK' llosliminunf^, (lie er 1294 anseizl, al.s lleweis iiir die (liilligkeit des Priiizips H.w.lt. beziiglieh anverlrauten (intes im allgemeinen: »Welck minsche giid lieilt in siner wehre, dal inaeh he v|) den hilligen beholden vor ein ])andt offtc vor gane otte vor einen koop, so verne alse dal nicht anspraken wert vor dnftte edder vor rorr.«: !•> weisl anf Haeli, .S. .■{25, bin niul sehreiht: ».\ndcre Handsclirillen gehen einigermassen andere Lesarlen, deren Tendenz jcdocli dieselhe ist.« l)as Zilal ist irretiilirend. Die .Slelle 1'indct sicli nicht in der Redaktion des Inhiselien Reehles voin .lalire 1294, sondern in gewisscn von Ilacn niilgeleillen \'ersionen. die ini 15. oder sogar inögliclierweise in der erslen Hällle des K). .Ills, entstanden sind. \’gl. llaeli .S. 525 mil .S. 127 t’l'. nnd 150 11'. Mil dieser Daliernng enispriehl die Qnellenstelle der wohlhckannlen Tatsache, dass das liihische Reeht im .\niang des 15. .Ihs. Jiei der Rezejition hamhnrgisehen Rechtes dessen ans dem Sachsenspiegel entnommene H.w.H.- Reslimmnng, die iiir I nlerschlagnng anverlrauten Gnles im allgemeinen gall, anfnahm. Siehe Reincke, Z.V.H.Ci. 1928. S. 24;{ 11'., nnd H.Cihll. 1950, S. 14 ff. 9

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