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128 und sich auf Art. 145 gegriindet habe, und dass sich der Rechfsfall von 1494 daher bei der Deutiing dieser Bestimniung der Liibecker Rechtsbildung inn 1270 lieranziehen lasse. Von dieser Voransselznng anszngehen, erscheint mir reichlich kiihn.^'' Es kann sicli niimlich ebenso gnl so verhallen. dass die Rechtslälle von 1494 eine nene Richlnng in der Praxis znm Ausdrnck brachlen. die man eingeschlagen halte, umdem Erwerber seinen Gewinn zii sichern. den er niimlich bei Anwendnng eines Lösungsrechtes, wo das Losegeld der erleglen Kantsumme entsprach, verloren haben wiirde. Da man kein Rechl hat, eine Konlinniliit der lubischen Praxis anl‘ dem in Rede slehenden Gebiet während einer Zeilspanne von iilier 200 Jahren zn priisnmieren, erscheint mir fur eine Deulimg von Art. 145 die eigene Aiisdrucksweise des Artikels als der einzig sichere Anhaltspimkt. Und dort heisst es ausdriicklich; »kumt it so dat de deme it gelenet is. it vorkoft oder vor setlet . . . de deme anderen dat gelenel heuel. de is plichtich it to losende. ofte hel weder liebben wil.« Ausser den oben angefiihrlen Grunden dafiir, dass der Art. 145 in Abwägung der Stelhmg des Eigentiimers und der des Erwerbers bzw. des Gläubigers bei Unterschlagung anvertrauten Gutes oder Inanspruchnahme solchen Gutes durch Vollslreckungsmassnahmen geschäften worden ist, sei in diesem Zusammenhang noch ein weiterer Grund angezogen,'^“ niimlich die in dem Artikel vorgenommene Einschriinkung des Gellungsbereiches der H.w.ll.- Regeln auf Leihgut. Friihere Autoren —zuletzt Benckert —haben Ks kann z.H. in dcr lubischen Praxis wiihrciul dcs 15. Jhs. zu einer Konlinuitälsunlerbrechuiif» gekoininen sein durch die .\nnahine <ler H.w.ll.- Regel des Handjurger Rechles, welche Regel in den Rechtsbiichern des 15. Jbs. nft den .\rlikel 145 erselzt. Die von Hand)urg rezi|)ierle Resliniinung iiusserle sicb gar nicht iiber das Lösungsrecbl des Eigenliiiners. Dieses .Slillscbweigen kann als eine Standpunktnabine gegen das Lösungsrecbt verstanden worden sein. Die Praxis inussle daber sozusagen beziiglicb der .\usbildung eines Lösungsrechtes von vorn anfangen. Die Iragliche Restiininung berubrie nur die I'nierscblagungen, und es ist wohl denkbar, dass das Interesse der Krwerber, das Gut niclit gegen Losegeld berausgeben zu iniissen —uud dainit uni ibren Gewinn zu koininen bildung eines Lösungsrechtes bei Kant ausgeiibt bat. ■■>0 j)i(. Prage des reebispoliliseben llintergrundes der H.w.H.-Regel beziiglicb unterscblagenen Gutes wird unten S. 150 f'L niiber untersucht. einen retardierenden Eint'luss auf die .\us-

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