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130 Rechtes von 1270 verkoppelte die Unterschlagung von Leihgul mil der exekutiven Inanspnichnahme solchen Gutes. Wenn die Giiltigkeit von Art. 145 nicht nur auf Leihgut beschränkt ware, sondern der Artikel entweder schon von Anfang an fiir anvertrautes Gut im allgemeinen gelten sollte oder bald dahingehend ausgelegt worden wäre, miissten indessen die Redaktionen des lubiscben Rechtes aus dem 15. Jh. dies andeuten. Gewisse von diesen Redaktionen bringen ganz ini Gegenteil klar zum Ausdruck, dass der Artikel auch während des 14. Jhs. als allein fur Leihgut giiltig angesehen wurde. So lautet im »Uffenbachschen Codex« — einem Uibischen Rechtsbuch aus deni Anl'ang des 15. Jhs., das keine aus Hamburg entlehnten Statuten enthiilt und das teilweise eine glossierte Zusammenstellung des ältesten liibischen Rechtes gibt —die Entsprechung des Artikels 145 fob gendermassen: »En iewelic mensche se wenie he sines dinghes Oder sines ghudes wat lene wante tenet gud is eghen gud in deme tub. rechte Alzo to vorstande . . Es ist also eindeutig klar, dass Art. 145 und die Version des Artikels aus deni 15. Jh. nur fiir Leihgut gait. Ware man der Ansicht gewesen, dass er auch fiir Mietgut gelte, so hätte die Glossierung ja einen anderen und allgenieineren Wortlaut haben niiissen. Es erhebt sich nun die Frage: wie wurde Unterschlagung von Mietgut oder exekutive Inanspruchnahme desselben beurteilt ? Konnte ein Gläubiger Leihgut in Anspruch nehnien, nicht aber Mietgut? Dass es ini norddeutschen Recht Beispiele dafiir gibt, dass man imspäteren Mittelalter bei Vollstreckung zwischen Leihgut und Mietgut unterschied, ist erwiesen. In der niederdeutschen Version des Flensburger Stadtrechtes hiess es iicämlich in .\rt. 114 unter der Oberschrift »Lent gud; Lent gud niach men vlh panden vor sculde, men vorhuret gud, dar men hure affneniet, dat en niach men nicht vth panden ynie rechte. Ed. Hach, S. 347. (Hier kurs.). Zum Uffenbaclischen Codex siche ehd. S. 107 ff. Die ubrigen von Hach mitgeteilten Versionen der fraglichen Bestimmung aus dem 14. und 15. Jh. sprechen nur von Leihgut. Hätte die Bestimmung — trotz ihres Wortlautes —eine allgemeinere Geltung gehabt, so hätte dies docli wenigstens in den Rechtsbuchern des 15. Jhs. zum Ausdruck kommen miisscn. D.G.K. S. 157, Art. 114. Planitz S. 525, der diese Bestimmung zitiert, setzt sie versehentlich 1295 an. In Thorsens von ihm zitierter Edition ist jedoch

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