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(54 daniit als (le^uaislaiid kirchlicht'r Bulk' und anderer kirchlicher Sanktionen betrachtet. Wonn die Raehe soinil nach weltlicher Aul't'assiing erlaul)!, nach kirchlicher al>er unerlaubl war. dann war dadureh i*an7. ot't'enkundii' eine Sehwierigkeil enlslanden, die iiberwiinden werden inuBle. Inleressaiit sind die Methoden, zii denen die weltliehe Geselzgebung dabei griff. Iknleucbtend isl. dal3 die Absehaffung der Raehe auf inannigfache Sehwierigkeiten geslotJen sein inul.5. Dabei niuBten Traditionen, die allgemeine Vorstellung iiber das. was die Kbre iin banzelfall erforderte. (iefiihle des Stolzes und die klare Krkenntnis. dal.5 es der staatliehen Obrigkeit an Miiglichkeiten gel)raeh. noeh so gute Absicbten zu verwirkliehen. iiberwunden werden. um diesbeziiglieh eine Anderung zustande zu bringen. Anderseils inuB es groBe (iesellsehaftsgruppen gegeben haben. denen die Rache als eine Anoinalie in der Rechtspreehung erschien und die also andere Wege zur Wabrung der (lerechligkeit und der Ehre als Fortscbritt betraehteten. kAn Weg. der gewisse Erfolgsinöglichkeiten bot. lag zweifellos in der sich nun vollziehenden Ausweitung des Totschlagprozesses. Ik'achtlich sind bier vor allem die genauen Formen, die fiir diesen ProzeB gescbaffen warden. Die Einhaltung dieser Formen wurde nieht nur zu einem wirksamen Mittel, die Sippenraehe zu meistern, sondern fiihrte auch zu Diskussionen iiber einen angemessenen Schadenersatz an die lA'ben des Gescbädigten in Form von Bid3en.*^*’ Hierbei sind die versehiedenen Rechtssysteme untersehiedlieh vorgegangen. Finige schlugen den Weg ein. daB der Täter zum .\ngel)ot einer Rid3e verpflichtet sei. die von dem Gescbädigten Oder seiner Sippe angenommen oder auch abgelehnt werden konnte.'^^ .\ndere jedoch haben damit die Verpflicbtung verkniipft. daB. falls ein Angebol einer BidJe zu einem vom Gesetz als angemessen bezeicbneten Betrag gemacht wird. der Gesebädigle Oder seine Sippe dieses Angebot anzunehmen hat.^- Dies ist hesoiutcrs der Fall laut JL 11:9 ff. Beispielswcise laut SkL 1)2 und 1)7. Dies isl der .Sinii you .11. 11:1). Kl)euso der Fall, \veun Wergelil vori^eselirieben ist.

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