RB 14

130 Umzäunun^' war, Frieden zu verleihen, und dadiirch genoB man Frieden bei dem Thing nnd Frieden in der Kirche nnd ant tlem Friedhof. Gleiehe Bedentnng hat die Fanzännnng 1'iir ein Gehiil't. Fiir den eigenllichen Hofhezirk isl die Umzänming jedoeh nieht erlorderlich. Schon im scliwäbischen Landfrieden von 1104 lieh man die Fordernng naeh Umzännnng einer hovestete fallen, aher hereils das Vorkomnien einer Bestimimmg dariiher, daO das \’orhandensein einer Fmzäunnng belanglos ist. zeigt. dalJ eine Umzäummg friiher ein nolwendiges Attribut fur den Hausfrieden gewesen ist.’*^ Die gleiehe Auffassung iiher die Bedeufung der Hofumzäunung findet sich in der sehwedisehen IGdschwurgeselzgehung.'^'’ Was man mit den Landfrieden erreiehen wollte. waren eigentlich zwei Krscheinungen. die nieht denselben Grund hatten aher in ihren Ausserungen dieselhe Ziige aufweisen könnten. Die eine war die Gefahr fiir die Banden von umherstreifenden Kriegsleuten ohne Anknupfung an einem Herren, der dariiher wachte. dass sie in ihrer eigentlichen Aufgahe verwendet wurde. Selhstverstiindlich hildeten diese eine Gefahr fiir hesonders die sesshafte Bevölkerung und fiir die Beisenden auf den Landstrassen. Die andere hTscheinung waren die Fehden zwischen verschiedenen .Si[)pen. die sich auch an die sesshafte Bevcilkerung richleten. da diese mehr oder weniger einem Feodalherren unterstelll waren. Wenn die Staatsgewalt und ihr Besitzer fiir die sesshafte und berufsausiihende Beviilkerung Frieden verlangl. da heriicksichtigt man solche Gesichtspunkte. die eine neue soziale Gruppierung auf der Staatsgewalt sfellt. Die Bevölkerung verlangt vor allem Sicherheit und es ist die Aufgahe des Fiirsten zu hesorgen dat.l solche Sicherheit erreicht wird. Praktisch zeigt sich dies in dem neuen System, das die neue Friedensgesetzgebung enthält. .\her dahinten findet man sowohl rechtsideologische Gesichtspunkte als auch eine kriminalpoliti.sch hedingte Ifediirfnis.^^' die .\uklorität und Starke der Staatsgewalt zu hehaupten. In gewissen Ländern hat man hier griisseren Ih folg gehaht als unter anderen. I.f 1104: 1. ögL E 1:4, \'gL II .\ddit. 7:4, UpL K 5 in fine ncbst cnlspreclienden Satzungen in den iibrigen Svealand-Gcsetzen. .\nners .\gaTider;itt och handelsintresse 126. .\nnkrs .\ganderiitt och handelsintresse 127.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=