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20 class die Aufzeichmin^'en des Lydekiiuis eine Quelle f'iir ^’l^L II gebildet hätten, dass sie also ein Entwickluiigsstadium auf deni Weg zu ^’gk II hill darstellten. so dass dessen Text jiinger sein niiisste als die Exzerpte. Noch eine andere Möglichkeit wiire schliesslich darin zii erblickeii, dass zwischen den beiden 'Fexten iiberhaupt kein gegeiiseitiges Abhängigkeilsverhältnis vorliegl. Heide könnte man sich von einer älteren Fassung abstaniinend deiiken. auf welcher sie ohne gegenseitige Beriilirung weitergebaut hätten. Die Datierungsfrage lässt sich fiir \'gL 11 bei der gegenwärtigen Forschungslage nicht endgiiltig kläreii. Fine intensivere Analyse des in den Handschriften B 58 und B 59 enthalteneii Materials, als sie ini Rahnien dieser Untersuchung niöglich wäre, wiirde dazu vermutlich wichtige Anhaltspunkte zu Tage fördern köiineii. Indesseii muss festgestellt werdeii, dass bestimmte. fiir die vorliegende Fragesteihuig wesentliche Resultate erreicht worden siiid. Zwingende Griinde oder iiberhaupt irgendwelche Kriterien von Belang fiir eine Datiennig von VgL II in die Zeit vor 1300 existieren nicht. Fs hat sich gezeigt, dass diejenigen Griinde, die friilier als Stiitze hierfiir angefiihrt wurden, keine Tragfähigkeit besitzen. Sichere Spuren fiir eine jimgere Fassung von VgL haben wir vor etwa 1325 nicht. Die friiheste einigermassen vollständige Version eines jinigeren Västgötarechts liegt erst in der Handschrift B 58 vor, die nicht vor 1345 entstanden ist. Inwiew'eit es sich bei dieser Handschrift uni die Abschrift einer älteren ^ä>rlage handelt und welches Alter eine solche eventuelle Vorlage gehabt haben kcinnte, lässt sich nicht ermitteln; ebensowenig wissen wir etwas dariiber, ob es zwischen den beiden Rechtstexten. die wir heute .liingeres und Alteres Västgötarecht neiinen, noch eine oder gar mehrere Fassungen des västgötischen Rechts gegeben hat. Fs ist auch zu beachten, dass das Abalienationsverbot beziiglich des Kroneigentums nicht in den Aufzeichnungen des Lydekinus enthalten ist, sondern uns erst in B 58 begegnet. Dieser Umstand sagt indessen an sich nichts dariiber aus, zu welchem Zeitpunkt dieses ^Trbot in das Västgötarecht aufgenommen wurde. Die Identifizierung des oben erwähnten Fragments iiiit Bestininiungen zur Königswahl in der Handschrift BIO stösst auf erheb-

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