RSK 6

Höhere Gerichtsbarkeit: die Hofgerichte (i u s t i t i a a lta) A) Argiimcntatiousmiistcr in den Stnifnrtcilen der höberen Gerichtsbarkeit \icht nur durch das Srudiiini des danialigen Aushildungssvstenis oder derdamaligen Lireranir kann man die jurisrische F3iklimgdcs Richrers erkennen. Oas Lesen der danialigen Rechrsprecliung giht gute Möglichkeiren, dem Oenksril des Stratriehters zu tdlgen. /.wei Beispiele sollen hier gewählr werden. Das eine ist die I'iirhirte, das andere das “scandalum”, d.h. das Argernis. ' Beide BegritVe stammen direkt aus der mirtelalterlichen Moraltheologie der Seholastik und kniipfen in der Literatur unmittelhar an die Ethik der Liebesgehote gemäss dem Dekalog an, jedoch in ganz \erschiedener Art. Beide Begritte w urden als Lrteilshegriindungen in der danialigen Reclitspreeliiing angegehen. \\ ie bekannt, hatten damalige gesetzliche Strafen keine unbedingte (liiltigkeit. Der Sarz: ‘‘onines poeiias esse arbitrarias” hatte allgenieine (leltung. ■ Das ist kein llindernis, diese Begriffe aueh bei humanistisch geprägterjuraliteratur zu fiiiden. Der erstere Begriff betriflt das 1 landehi der Menschen im Cieiste des Liebesgebors, er tbrdert die Xächstenliebe in der (jesellschaft, der d lieorie naeh. lA gehört also zur (jruppe der Stratmilderungsgrunde, die s.g. “causae niitigationis.” Der letztere BegriB bezeichnet ein l landeln im Widerspruch zu der verptlichtenden Nächstenliebe gemäB der zweiten Ciesetzesratel, das diese zerstcirt oder ihr wenigstens entgegenwirkt. Wenn die Anwesenheit des ersten Begriffes ein Argument ist, mild bei der Stratbeniessung zu sein, so ist die .\n\vesenheit des zweiten Begritts ein .\rgument, streng zu sein. 71 AusfLihrlich sind sie, zusammen mit anderen Urleilsbegrundungen im schwedischen und deutschen Recht, behandelt in meinem unpublizierten Buchmanuskript “Caritas et lus puniendi, Ethik und Strafrecht in Schweden in der frLihen Neuzeit. Band II.” 72 HEGLER, A. Die praktische Thätigkeit der luristenfakultäten des 17. und 18. Jahrhunderts in ihrem Einfluss auf die Entwicklung des deutschen Strafrechts von Carpzov ab. Freiburg i.b. 1899. S i05f. cS6

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