RSK 6

l^cchtsrnulition als hewahrungswiirdig ansali. Idnige Tcilc dcr Tradirion warcii tiir unscrcii Ivochrsrctonnaror gan/ \ erwcrtlich, iiiir andcroil koiinre man wcitorlclKMi. AIkm' aus wolclion (iriinden hat Ohms seine Idirseheidungen dariiher gerrotfen, was zu hewahren und was zu \ erwerfen war? Darauf giht tiie älrere 1 listoringrajdiie keine Anrworr. I'hs fehlr also noeh etwas in unserem Bild. Ich möelue hiereine kleine l?rgiinzung zu der Diskussion machen und hehauj^ren, dass Olaus \<)r allem als ein realistiseher \ermittler der mirrelalrerlieheii europäisehen Reehrsrradirion angesehen werden sollre. lA harre sieh mir tier gemeinreehrliehen I'radirion w ährend seines Aulenrhalrs in Witrenberg und Rostoek relari\ gut bekannr gemaehr. Wir wissen, tlass er das gemeine Reehr als eine enrwickeltere und wiinschenswerte Reehrsordnimg ansah." Aber Olaus mussre seine persiinliehe gemeinreehtliehe Rezej'trion unter tlen sehwedisehen \’erhälrnissen \ erwirkliehen. Diese \ erhältnisse, die niehr aussehliel.^lieh poliriseh, sontlern aueh recluskulrurell waren und die Olaus aulk'rst realisriseh wahrgenommen hat, haben die Mikrorezeption ties Olaus bemerkenswert beeinflusst. leh mtkhte letzt diese Behauptung an dem Beispiel ties Rrozessreehts, und besontlers ties Beweisreehts, näher beleuehren. Das Beweisrecht in den Richterregeln hill beträchtlieher I'eil tier Riehterregeln kann als beweisreehtlieh bezeichner werden, obwohl das zeitgenössische sehwetlische Reeht eine klare'rrennungzwisehen Straf- imd /.i\ ilrecbt otler Stralprozess- untl /i\ ilprozessreeht nariirlieh noeh nicht kennt. /um Beweisreeht im motlernen Sinne gehören letloeh die tolgenden Regeln": RR i6, War Olaus ein Befiirworter ties gelehrten romanisrisch-kanonistisehen Beweisreehrs? Seine (ii undposition zur so genannten gesetzliehen Beweistheorie - ein t\ pisehes Idement ties gelehrten Beweisreehrs - isr nieht tollkommen klar. In tier gesetzliehen lkw\eisrheorie 10 Siehe munktell. i66; iiber die Verbindungen des Olaus mit Deutschland, schmidt, 30-34. 11 Hier werden die Ubersetzungen von gerhard schmidt verwendet. Fiir die kompletten Texte der Richterregein auf Deutsch, siehe schmidt, 40-50. s s

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