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Die hanseatischen Seerechte 121 von dort iiber die Schiffsrechte von 1572 und 1591 in das Hamburger Stadtrecht von 1603^*’’’ und das Hansische Seerecht von 1614.^“^ Danach war jeder Schiffer verpflichtet, seinen Bootsleuten „gnugsame PaBporte ihres redlichen Verhaltens“ zu erteilen.^®^ Eine Verweigerung des Fiihrungszeugnisses war nur bei „redlicher Ursache“ gestattet.^”® Bei Streitigkeiten dariiber lag die Entscheidung bei den Ältesten der Schiffergesellschaft. Sodann war es den Schiffern untersagt, Seeleute anzuheuern, die nicht im Besitz eines PaBport waren. Ein VerstoB gegen dieses Verbot war in Hamburg mit einer Strafe von 30 Talern bedroht. Auf diese Weise sollte verhindert werden, daB unbotmäBige, unehrliche und arbeitsscheue Seeleute auf den Schiffen angeheuert und dort zur Quelle von Unruhen und Meutereien wurden. C. Die Wcsensmerkmale der Hanseatischen Seerechte Ziehen wir das Resiimee aus dem bisher Dargestellten und heben wir die in den Blick fallenden Besonderheiten hervor, die die Hanseatischen Seerechte des 16. und 17. Jahrhunderts von den mittelalterlichen Schiffsrechten unterscheiden, dann können wir folgendes festhalten: I. Die Differenzierungder Rechtsvorstellungen Mit aller Deutlichkeit offenbaren die Seerechte des 16. und 17. Jahrhunderts gegeniiber dem mittelalterlichen Rechtsdenken eine wesentlich differenziertere Betrachtungsweise der Rechtsprobleme. Das sei an einigen bereits vorgestellten Beispielen näher erläutert. (1) Die Urspriinge fiir das RUcktrittsrecht der Parteien sowohl vom Frachtvertrag als auch vom Heuervertrag liegen ohne Zweifel im mittelalterlichen Reurecht. Dieses gewährte den Parteien bis zum Vollzug des Geschäfts ein jederzeitiges, wenn auch durch Zahlung des Reugeldes entgeltliches Rucktrittsrecht.^®' Von dieser Einrichtung hat sich das Riicktrittsrecht HansSR 1572 A. 14, 15; HansSR 1591 A. 18, 19. HambStR 1603 XIV25. HansSR 1614 IV 1. •■*»5 HambStR 1603 XIV 25. HansSR 1614 IV 1. Ebel (Fn. 119), S. 65 ff.; Gerhard Schwegmann, Das Reurecht in den Liibecker Ratsurteilen (jur. Diss. Hamburg 1969), S. 81 ff., 89 ff. 804 307

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