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120 Götz Landwehr und Löscharbeiten zu ubernehmen, nennt das Hansische Seerecht von 1614 in Ubereinstimmung mit den vorhergehenden Schiffsordnungen eine Reihe von ebenfalls vertraglichen Pflichten, deren Verletzung mit peinlichen oder mit Geldstrafen bedroht ist. Dazu gehört an erster Stelle die Anwesenheitspflicht an Bord, wenn das Schiff im Hafen oder auf der Reede liegt. Ihre Verletzung macht den Bootsmann obendrein ersatzpflichtig fiir alle Schäden, die während einer unerlaubten Abwesenheit entstanden sind.-*’^ Dann nennen die Seerechte die Leistung des Wachdienstes und die Verpflichtung, Ordnung und Disziplin an Bord zu wahren. Verboten sind insbesondere Gastereien und Gelage auf dem Schiff, die Anwesenheit der Ehefrauen während der Nacht und das Abgeben von Schiissen ohne Befehl des Schiffers.-®^ SchlieBlich betonen die Seerechte iibereinstimmend die Pflicht, das Schiff gegen Freibeuter zu verteidigen und in Seenot ..höchsten Vermögens beste getreue Hilfe zu leisten“.-*^' Diese Bestimmungen, die erstmals in den Hansischen Schiffsordnungen auftauchen,'^**® sind Zeichen fiir eine iiberhandnehmende Disziplinlosigkeit an Bord und die damit verbundene Gefährdung der Seefahrt. Diese Umtriebe konnten anscheinend nur mit drakonischen MaBnahmen gesteuert werden, zu denen die peinliche Strafe gehörte. Die rechtliche Grundlage dazu bot die Tatsache, daB derartige Verfehlungen nicht nur Vertragsverletzungen waren, sondern zugleich auch Eidbruch in doppelter Gestalt. Einmal wurde der demSchiffer bei Annehmung gelobte Treueid und sodann der bei Ausreise auf die Hansische Schiffsordnung geleistete Eid verletzt. Dieses zweifache Eidbruchvergehen biidete die Rechtfertigung fiir ein hartes Durchgreifen und die peinliche Bestrafung durch die Obrigkeit. Dabei hatten die Schiffsleute mitteis Erfiillung der ihnen eidlich auferlegten Riigepflicht und die Schiffer obendrein durch erste StrafverfolgungsmaBnahmen Hilfe zu leisten. In diesem Zusammenhang steht die Einfuhrung eines Fiihrungszeugnisses, des sog. „PaBport“, fiir alle Seeleute. Diese Neuerung des Hansischen Seerechts erscheint erstmals in der Schiffsordnung von 1530 und gelangt 2!)2 HansSR 1614 IV 6, 7, 14—16, 19. Vgl. LiibStR 1586 I 5; HambStR 1603 XIV 292 12, 16. HansSR 1614 IV 18; HambStR 1603 XIV29. HansSR 1614 IV 11—13. 295 HansSR 1614 IV 8—10; HambStR 1603 XIV28. 296 HambStR 1603 XIV42, 43; HansSR 1614 IV28 29t HansSR 1614 IV29; LiibStR 1586 III 6. 29» HansSR 1482 A. 15; HansSR 1572 A. 16, 19—21, 23, 24, 29—32; HansSR 1591 A 16, 20, 22, 23, 25—27, 32—34, 36, 37. 299 HansSR 1614 III 9, IV 13. HansSR 1614 III 9—11. HansSR 1530 A. 15. 301

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