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Die hanseatischen Seerechte 119 der Bootsmann „die Kost nicht mehr zu gewinnen wuBte“, dann soli ihm — nach uberelnstimmender Regelung im Hamburgischen und Hansischen Seerecht, die wiederum auf die Schiffsordnung von 1482 zuriickgeht, „vomSchiff und Gut oder nach Gelegenheit von dem seefahrenden Armenhause frei Brot sein Leben lang verschafft werden“.-^’’ Nicht als Arbeitsunfall zählt jedoch, wenn ein Seemann — sei es an Bord oder an Land — in einen Raufhandel gerät und „in Trunkenheit, Hader oder Zank“ wundet wird.-*^** Eindrucksvoll ist die Regelung, die das Hamburgische und das Hansische Seerecht in Anlehnung an das Wisbysche Seerecht fiir den Fall von Krankheit und Tod während der Reise treffen: „Wurde jcmand krank auf dem Schiff, der Schiffer ist schuldig, denselben aus dem Schiff bringen zu lassen, in eine Herberge zu legen und ihm Licht zu leihen, dabei er des Nachts sehen mag, auch ihn durch einen Schiffmann oder einen andern warten zu lassen, auch mit Speise und Trank zu versehen, wie er es im Schiffe hat und der Kranke genossen, wie er gesund war; mehr ist ihm der Schiffer zu geben nicht schuldig. Des darf der Schiffer auf ihn nicht warten, sondern mag wohl zu Segel gehen. Stirbt er auf der Reise, seine Erben empfangen die halbe Heuer und Fiihrung. Stirbt er aber auf der Zuriickreise, so gebiihrt ihnen die ganze Heuer und Fiihrung; dagegen miissen seine nächsten Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnis entrichten. 2S4 ver- “ 290 Ergänzend und klarstellend fugen die Hansischen Seerechte von 1482, 1591 und 1614 — ebenso wie das Wisbysche Seerecht — hinzu: ,.Sofern der Kranke wieder geneset, so soli er aller seiner Heuer genieBen“.-”' Die Aufnahme in die Schiffsgemeinschaft begriindete demnach nicht nur eine Gefahrengemeinschaft, sondern auch eine Hilfe- und Ftirsorgegemeinschaft, in welcher der Schiffer wie ein Haus- oder Schiffsvater fiir das Wohl und Wehe seiner Schiffskinder verantwortlich war. Auch hier zeigen sich iiberdies wohl noch Reste der ehemals genossenschaftlich betriebenen Seefahrt. 6. Die Bestrafung von Vertragsverletznngen Neben der allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflicht, a lie während der Reise anfallenden seemannischen Tätigkeiten zu verrlchten und die LadeHansSR 1482 A. 22; HansSR 1572 A. 32; HansSR 1591 A. 36. HambStR 1603 XIV 42; HansSR 1614 XIV 3. HambStR 1603 XIV 17; HansSR 1614 IV 17. HambStR 1603 XIV 30. HansSR 1482 A. 19; HansSR 1591 A. 46; HansSR 1614 XIV2. WisbySR A. 19. HambStR 1603 XIV 30. Siehe Fn. 288 u. 289. 284 280 288 289 290 291

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