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118 Götz Landwehr Hanseatischen Seerechtsquellen des 16. und 17. Jahrhunderts unmittelbar nicht erwähnt wird —, das Kiihlgeld fur das Umschaufeln von Getreldeladungcnund der Bergelohn fiir die Rettung von Giitern bei Schiffbruch.-’^ Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang lediglich, daB der Schiffer kein Windegeld zahlt, wenn er das Schiff selbst oder fiir andere befrachtet. Stattdessen ist er verpflichtet, das Schiffsvolk während der Lade- und Löscharbeiten zu beköstigen.^'^ 5. Die Fursorgepflichten des Schiffers Der Schiffer hat den angeheuerten Seeleuten nicht nur Lohn fiir die verrichtete Arbeit zu zahlen, sondern seinen Schiffskindern — wie die Seeleute auch genannt werden — obendrein eine fiir damalige Verhältnisse recht weitgehende Fiirsorge zu gewähren. Ein Akt der Fiirsorge ist die ,,redliche“ Pflicht, die Mannschaft bei unvorhergesehenen Liegezeiten in auswärtigen Häfen oder während einer Uberwinterung des Schiffes in fremden Eanden zu beköstigen.-'® Bei Schiffbruch oder Verkauf des Schiffes hat der Schiffer dafiir Sorge zu trägen, daB die Seeleute wieder in ihren Heimathafen gelangen.'’”" Gerät das Schiff in Seenot, dann ist zuerst die Mannschaft zu retten, danach sind Takel, Taue und sonstiges Schiffsgerät zu bergen und erst zu allerletzt ist das Frachtgut in Sicherheit zu bringen. Diese Bestimmung der Hanseatischen Seerechtefindet sich bereits in den ältesten Schiffsrechten des 13. Jahrhunderts-’^ und ist eine der Grundregeln der Seefahrt. Wird ein Seemann ,.in des Schiffers Dienste“ verletzt, ,.den soil der Schiffer heilen lassen auf des Schiffs Kosten“. Diese Bestimmung des Hamburgischen und Hansischen Seerechts stammt bereits aus dem Wisbyschen Seerecht.-^- Wird im ubrigen ein Seemann im Kampf gegen Freibeuter verwundet, dann werden die Heilungskosten — wie bereits erwähnt — ,,gleich Haverei iiber Schiff und Gut gerechnet“. Tritt auf Grund einer derartigen im Kampf zugezogenen Verletzung sogar Invalidität ein, daB Vgl. HambStR 1603 XIV 36; HansSR 1614 XI 1. -'3 LiibStR 1586 I 8; HansSR 1614 III 19. LiibStR 1586 III 3, 5; HambStR 1603 XVII 1; HansSR 1614 IV 29. 2'- HambStR 1603 XIII 3. HansSR 1614 IV 22, 23. HambStR 1603 XIV 14, 15; HansSR 1614 IV 29. LiibStR 1586 III 5; HambStR 1603 XVII 1; HansSR 1614 IX 4. LubSchR 1299 A. 30; HambSchR 1301 A. 28. HambStR 1603 XIV 17. HansSR 1614 XIV 1. 2"-’ WisbySR A. 18, 43. Siehe Text zu Ln. 178. 2m0 281 '*s:i

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