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Die hanseatischen Seerechte 117 „auf vorgehende Verhör und Gutachten der Schiffsfreunde“ gekiirzt werden und bei schweren Vergehen sogar ganz entfallen.204 b) Die Fuhrung Die alteste und urspriinglich eigentliche Gegenleistung der Seeleute fiir ihre Dienste war — wie bereits angedeutet — die Fuhrung, das Recht jedes Seemanns, eine bestimmte Menge oder Zahl von Frachtgutern auf eigenes Risiko und eigene Rechnung auf dem Schiff mitzufiihren.In den hansestadtischen Seerechten des 16. und 17. Jahrhunderts wird die Fuhrung als selbstverständliche Einrichtung genannt.^***"’ In den Hansischen Schiffsordnungen von 1591 und 1614 finder sie — inhaltlich ubereinstimmend — eine ausfuhrliche und detaillierte Regelung — mit der Begriindung, daB „eine Zeitlang her wegen des Schiffsvolks Fuhrung allerhand Unordnung den allgemeinen Schiffsreedern zu groBen Beschwerden eingefallen“.“'*” Auf Einzelheiten soli in diesem Rahmen nicht näher eingegangen werden. Wichtig ist jedoch die aus den rechtlichen Regelungen sprechende Tendenz, daB die Seeleute ihr Recht auf Fuhrung anscheinend immer seltener selbst wahrnehmen, sondern gegen Entgelt an Dritteabtreten. Die Hansische Schiffsordnung von 1530 macht einen derartigen Verkauf von der Erlaubnis des Schiffers abhangig.***-* Die hiansischen Seerechte von 1591 und 1614 normieren fur diesen Fall ein Vorkaufsrecht der Reeder.^"*^ Damit ist der Anfang gemacht, daB auch diese letzte Einrichtung aus der Zeit der genossenschaftlichen Seefahrt allmählich verdrängt und durch Geldzahlungen in Fiöhe einer entsprechenden Fracht seitens des Schiffers abgelöst wird. c) Sonstige Entlohnungen Neben der Heuer und Fuhrung als Entgelt fiir die seemännischen Dienste erhalten die Seeleute — wie bereits erwahnt — zusatzliche Entlohnungen aus der Hand des befrachtenden Kaufmanns fur eigentlich unseemannische Arbeiten. Es sind dies das nach Menge und Stuckzahl bemessene Wiridegeld fiir das Laden und Löschen des Frachtgutes — das allerdings in den HansSR 1614 III 5. Vgl LubStR 1586 III 3; HambStR 1603 XVII 1; HansSR 1614 2«4 IV 6, 29. Ebel (En. 132), S. 68 f. LubStR 1586 II 2; HambStR 1603 XIV 15, XVI 7. HansSR 1591 A. 53; HansSR 1614 XIII 1—7, XI 4. -«« HansSR 1591 A. 53. 2«5 2H<> 267 HansSR 1530 A. 7. HansSR 1591 A. 53; HansSR 1614 XIII 5. HambSchR 1301 A. 16; LUbSchR 1299 A. 20, 21; LiibSchO 14. Jh. A. 5; WlsbySR A. 5; LubStR 15./16. Jh.: Brokes, Kodex II A. 128, Kodex III 291. 26»

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